von ht-strafrecht.de | 05. August 2021 | Defensio

Verabreichen von Alkohol eine Körperverletzung nach § 223 StGB?

körperverletzung-anwalt

von: Rechtsreferendarin Cindy Patricia Jastrow

 

Bereits im Jahr 1981 stellte der BGH, Urteil v. 04.03.1981 – 2 StR 734/80, fest, dass in der Herbeiführung eines Rauschzustandes einer anderen Person eine Gesundheitsschädigung i.S.d. § 223 StGB liegen kann. Eine Gesundheitsschädigung wurde dann angenommen, wenn der Rausch zur Bewusstlosigkeit geführt hat. Nichts anderes soll auch dann gelten, wenn der Verletzte sich in Folge der Zuführung von Alkohol mehrfach übergeben muss.

Neuer Beschluss des BGH

Anfang dieses Jahres wurde dieses Urteil durch einen neuen Beschluss des BGH, Beschluss v. 18.02.2021 – 4 StR 473/20, ergänzt. Aus diesem geht hervor, dass insbesondere eine heimliche Zuführung von Alkohol gegenüber einer bereits angetrunkenen Person eine Körperverletzung darstellen kann. Diese liegt demnach dann vor, wenn es sich bei dem zugeführten Alkohol um eine relevante Menge handelt und durch diese körperliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden. Hierfür muss festgestellt werden können, dass sich der bereits eigenverantwortlich herbeigeführte Rauschzustand der Person durch die heimliche Beibringung des Alkohols in einer den Tatbestand der Körperverletzung erfüllenden Weise verschlechtert. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Person müssen auf der heimlichen Zuführung des Alkohols beruhen. Für die Annahme einer Körperverletzung dürfen die Beeinträchtigungen gerade nicht lediglich auf den eigenverantwortlich herbeigeführten Rauschzustand zurückzuführen sein.

 

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Was fällt nicht unter den Tatbestand der Körperverletzung?

Der eigene bewusste Konsum, der ebenfalls zu Beeinträchtigungen führen kann, ist nicht erfasst, da dies eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung darstellt.

Auch das Nachschenken von alkoholischen Getränken allein, wie etwa Wein in ein Weinglas einer anderen Person, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung natürlich nicht. Hierbei wird lediglich eine Förderung der eigenverantwortlichen Selbstschädigung durch einen Dritten angenommen, die erst dann strafbar wird, wenn der Dritte aufgrund überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfasst als der sich selbst Gefährdende.