von ht-strafrecht | 15. Dezember 2022 | Defensio

Unschuldig in Haft: Was ist der Wert der Freiheit?

haftstrafen-defensio

ein Beitrag von Rechtsreferendarin Daniela Zakrew

 

75 EUR pro Tag erhält ein Mensch, der aufgrund eines Fehlurteils unschuldig im Gefängnis gesessen hat. Zu wenig, befindet Justizminister Buschmann. Sein Ministerium hat nun Reformvorschläge veröffentlicht. Was ist davon zu halten?

Für 132 Tage unschuldig erlittene Untersuchungshaft bekam Jörg Kachelmann nach seinem Freispruch eine Entschädigung von 3300 EUR. Damals, im Jahr 2011, lag die Pauschale noch bei 25 EUR pro Tag, 2020 stieg sie auf 75 EUR an. Für den Wettermoderator dürfte diese Summe ein lächerlich kleiner Bruchteil seines Monatsgehalts vor der Untersuchungshaft gewesen sein. Das FDP-geführte Bundesjustizministerium schlägt nun weitere Reformen vor.

„Der Rechtsstaat dient dem Menschen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass Recht und Gesetz jederzeit für jedermann gelten. Das bedeutet auch, dass Personen, denen von staatlicher Seite Unrecht widerfahren ist, angemessen entschädigt werden.“ – Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP)

 

Was ist der Status Quo?

Derzeit sieht das StrEG eine Entschädigung für Urteilsfolgen (§ 1 StrEG) und für den Vollzug von Untersuchungshaft und anderen Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 2 StrEG) vor. Betroffen sind hiervon Fälle, in denen eine rechtskräftig verhängte Strafe nachträglich wegfällt oder aber gemildert wird, die betroffene Person freigesprochen, das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt.

Gegenstand der Entschädigung ist aktuell der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden und eine pauschale Entschädigung des wegen einer Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Schadens (§ 7 StrEG). Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt, entscheidet das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft über den Antrag des Betroffenen auf eine Entschädigungspflicht. Dieser Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Mitteilung der Einstellung zu stellen (§ 9 StrEG).

Es erfolgt eine Belehrung über das Antragsrecht und die Frist. Der rechtskräftig festgestellte Entschädigungsanspruch ist innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Belehrung geltend zu machen (§ 10 StrEG). Es ist eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruches nach einem Jahr vorgesehen (§ 12 StrEG). Die Klageerhebung gegen die gerichtliche Entscheidung ist innerhalb von drei Monaten zulässig (§ 13 StrEG).

 

Wie könnte eine Reform des StrEG aussehen?

Das BMJ schlägt in seinem Eckpunktepapier unter anderem Verfahrensvereinfachungen und erweiterte Unterstützungsangebote zugunsten der Betroffenen vor. Die Antragspflicht soll entfallen und eine Entscheidung über die Entschädigungspflicht von Amts wegen erfolgen. Die Frist für die Geltendmachung des rechtskräftig festgestellten Anspruches soll auf mindestens ein Jahr und die Frist für die Klageeinlegung auf sechs Monate verlängert werden. Eine Ausschlussfrist soll es nicht mehr geben.

In der gerichtlichen Entscheidung soll zugleich die Höhe der Entschädigung für Schäden, die nicht Vermögensschäden sind, konkret festgesetzt und eine Aufrechnung hiermit ausgeschlossen werden. Eine Anrechnung für ersparte Aufwendungen (z.B. für Unterkunft und Verpflegung während der Haft) soll ebenfalls ausgeschlossen werden.

 

Belehrungspflichten sollen ausgeweitet werden

Ferner sollen Belehrungspflichten erweitert werden. Es sollen ausführlichere Hinweise auf den weiteren Ablauf des Verfahrens erfolgen, wie zum Beispiel die Möglichkeiten der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes oder einer staatlichen Unterstützungsstelle. Es ist auch eine anwaltliche Erstberatung für das Betragsverfahren und der Anspruch auf eine Kostenübernahme hierfür vorgesehen.

 

Der Staat soll Hilfestellungen bieten

Wie auch bei Strafgefangenen, sollen zu Unrecht Inhaftierte eine staatliche Unterstützung in Form von Beratung und Hilfestellung bei der Wiedereingliederung in den Alltag nach der Entlassung bekommen. Es wird statt des festen Pauschalbetrages für die Entschädigung eine Staffelung der Haftpauschale je nach Länge und subjektiv empfundener Schwere und Folgen der Inhaftierung vorgeschlagen. Außerdem soll ein Anspruch auf eine öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung bei erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren bestehen.

 

Welche Ziele werden mit der Reform verfolgt?

Das BMJ kritisiert, dass das StrEG seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1971 keine grundlegenden Veränderungen erfahren hat. Gleichzeitig wurden jedoch die Verfahrensrechte von Beschuldigten, Opfern und Zeugen im Strafverfahren zunehmend verstärkt. Die dieser Entwicklung zugrunde liegenden Gedanken sollten auch auf die rechtliche Situation von unschuldig Inhaftierten angewandt werden.

Mit den Reformvorschlägen wird insbesondere eine Vereinfachung des Verfahrens angestrebt. Die Einhaltung der geltenden kurzen Fristen und die notwendige Darlegung der Schadenspositionen stelle die Betroffenen, in aller Regel juristische Laien, oft vor große Schwierigkeiten. Ferner würden die aktuellen Regelungen die subjektiven Beeinträchtigungen und Folgen der Inhaftierung nicht genügend berücksichtigen. Auch der Rehabilitierungsgedanke spiele für unschuldig Inhaftierte eine große Rolle, die sich aber in den geltenden Vorschriften nicht abbilde.

 

Saßen auch Sie unschuldig in Haft?

… oder wollen Sie, dazu raten wir, eine unschuldige Inhaftierung Ihrer Person verhindern? Dann sollten Sie unverzüglich das auf sämtliche Bereiche des Strafrechts spezialisierte Anwaltsteam von H/T Defensio kontaktieren.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und das Team von H/T-Defensio stehen Ihnen bundesweit als Ansprechpartner zur Seite. Unser Ziel ist stets, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erwirken. In vielen Fällen kann so die Verhängung eines Strafbefehls oder gar eine öffentliche Hauptverhandlung verhindert werden. Sollte dies nicht (mehr) möglich sein, werden wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung auch in der Strafvollstreckung bestmöglich unterstützen. Vereinbaren Sie noch heute einen Online-Termin oder besuchen Sie uns an unseren Standorten in Kiel, Lübeck, Hamburg, Lüneburg, Bremen, Hannover, Osnabrück, Dortmund, Münster, Frankfurt oder Köln.