von ht-strafrecht | 13. Juni 2023 | Defensio

Schöffen: Die Richter ohne Staatsexamen

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ein Blogbeitrag von Rechtsreferendar Lina Runge

2023 ist Wahljahr! Nicht für den Bundestag, sondern für Deutschlands neue Schöff:innen. Die Tradition von Schöffengerichten reicht bereits weit in die Zeit des Mittelalters zurück und noch heute sind sie Alltag an deutschen Amts- und Landgerichten. Doch was sind Schöff:innen überhaupt? Wie werden sie gewählt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Schöff:in zu werden und was sind ihre Rechte und Pflichten?

 

Die Rolle der Schöffen und Schöffinnen im deutschen Strafprozess

Schöff:innen sind ehrenamtliche Richter:innen in Strafsachen. Bundesweit gab es 2019 etwa 38.000 von ihnen. Schöff:innen benötigen keine juristischen Vorkenntnisse. Sie sollen sich allein mit ihrer Lebens- und Berufserfahrung, ihrem gesunden Menschenverstand und Gemeinsinn in die gerichtlichen Entscheidungen einbringen und so zu einer lebensnahen Wahrheits- und Rechtsfindung beitragen.

Schöffengerichte werden sowohl an den deutschen Amtsgerichten als auch den Landgerichten gebildet. Am Amtsgericht gehört das Schöffengericht zu einem von insgesamt zwei vorgesehenen Spruchkörpern. Das Schöffengericht besteht aus einem/r Richter:in und zwei Schöff:innen. Es ist zuständig für Verbrechen aller Art sowie Vergehen, bei denen eine Freiheitsstrafe von über 2 Jahren zu erwarten ist. Am Landgericht sind alle Spruchkörper mit mindestens zwei Schöff:innen versehen.

 

Ablauf der Schöffenwahl 2023

In jedem fünften Jahr stellen Gemeinden Vorschlagslisten für Schöff:innen auf. Die Bewerbungsfrist für den aktuellen Zyklus vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 endete am 31.03.2023. Nunmehr beschließen die jeweiligen Gemeinden über die Aufnahme von Bewerber:innen auf ihre Vorschlagslisten. Nach Fertigstellung werden diese Vorschlaglisten an die Gerichte übersandt. Die eigentliche Wahl findet dann durch den sog. „Ausschuss“ statt. Dieser setzt sich zusammen aus einem/r Richter:in, einem/r Verwaltungsbeamt:in und sieben Vertrauenspersonen. Die Vertrauenspersonen wurden wiederum bereits zuvor aus den Einwohner:innen des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks gewählt. Andauern wird dieser Auswahlprozess noch bis zum Ende dieses Jahres. Spätestens im Dezember 2023 werden die neuen Schöff:innen durch das zuständige Gericht über das Wahlergebnis informiert und kommen ab Januar 2024 zum Einsatz.

 

Wer kann Schöffe oder Schöffin werden?

Um auf die Vorschlagslisten der Gemeinden aufgenommen zu werden, müssen unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Alter: >25 und <70 Jahre (Stichtag: 01.01.2024)
  • Inhaber/in der deutschen Staatsbürgerschaft
  • Beherrschen der deutschen Sprache
  • Kein Vermögensverfall (Insolvenz)
  • Keine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
  • Kein (laufendes) Ermittlungsverfahren wegen einer Tat, die zum Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter führen kann (i.d.R. bei Ermittlungen wegen eines Verbrechens)

 

Die Rechte im Strafverfahren

Die Schöff:innen üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie BerufsrichterInnen aus. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind sie unabhängig und lediglich dem Gesetz unterworfen. Sie nehmen aktiv an den während der Hauptverhandlung zu treffenden Entscheidungen teil, so etwa bei Beweisbeschlüssen oder der Verhängung von Ordnungsgeldern gegen Verfahrensbeteiligte. Ihnen ist auf Verlangen zu gestatten, Fragen an den/die Angeklagte, ZeugInnen und SachverständigInnen zu stellen. Zwar haben sie das Recht, vor dem Beginn der Sitzung mit dem wesentlichen Gegenstand des Verfahrens und der Person des/r Angeklagten vertraut gemacht zu werden. Einsicht in die Gerichtsakten haben die Schöff:innen hingegen nicht. Ihre Entscheidung soll allein auf dem aus Hauptverhandlung begonnen Eindruck beruhen.

 

Pflichten von Schöffen und Schöffinnen im Strafverfahren

Schöff:innen sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, zu denen sie durch Auslosung eingeteilt wurden. Nur ausnahmsweise können sie aufgrund von gesetzlich bestimmten Gründen – wie z.B. Verwandtschaft mit ZeugInnen oder Angeklagten, Besorgnis der Befangenheit oder ärztlich bescheinigter Verhandlungsunfähigkeit – von der Teilnahme an der Hauptverhandlung befreit werden. Ansonsten müssen ihre persönlichen Verpflichtungen und Interessen zurücktreten. Schöff:innen sind zur Unparteilichkeit verpflichtet und müssen ihr Amt unvoreingenommen, neutral und ohne Vorurteile auszuüben. Sie dürfen sich nicht von Äußerlichkeiten oder Presseberichten beeinflussen lassen.

Nach den Schlussvorträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung beraten sie zusammen mit den BerufsrichterInnen über die Schuldfrage (d.h. ob in der Beweisaufnahme der Beweis geführt werden konnte, dass der/die Angeklagte die Tat begangen hat) und die Straffrage (d.h. die Art und Höhe der Strafe, Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung).

 

Sie haben bisher noch keine „Bekanntschaft“ mit Schöffen(gerichten) gemacht?

Dann soll das auch weiterhin so bleiben! Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und das Team von H/T-Defensio stehen Ihnen bundesweit als Ansprechpartner zur Seite. Unser Ziel ist stets, bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung zu erwirken. In vielen Fällen kann so eine nervenaufreibende Hauptverhandlung ggf. mit Beteiligung von Schöff:innen verhindert werden. Sollte dies nicht (mehr) möglich sein, werden wir Sie mit unserer langjährigen Erfahrung auch in der Hauptverhandlung und ggf. anstehenden Strafvollstreckung bestmöglich unterstützen. Vereinbaren Sie noch heute einen Online-Termin oder besuchen Sie uns an unseren bundesweiten Standorten.