von ht-strafrecht | 23. September 2021 | Defensio

IS- Rückkehrerin wird zu zwei Jahren und zehn Monaten Haftstrafe verurteilt

ht-strafrecht-defensio

Der 6. Strafsenat des Kammergerichts Berlin, der für Staatsschutzsachen zuständig ist, hat eine 34-jährige Frau zu zwei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt (Urt. v. 23.04.2021, Az. 6 2/20).

Das Kammergericht sieht es als erwiesen an, dass die Frau im Jahre 2014 von Berlin nach Syrien gereist ist, um sich der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS) anzuschließen. Bei der Ausreise aus Deutschland solle ihr aufgrund der damaligen medialen Berichterstattung bewusst gewesen sein, dass es sich bei dem IS um eine Terrororganisation handele. Das Urteil erging wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz.

Die Angeklagte habe in Syrien einen in Deutschland aufgewachsenen Mann tschetschenischer Abstammung geheiratet, der dem IS angehört habe. Außerdem habe sie an ihre ehemalige Arbeitgeberin Chatnachrichten versandt, aus denen deutlich hervorgehe, dass sie sich mit der Ideologie des IS identifiziert habe und in denen sie ihre ehemalige Arbeitgeberin aufgefordert habe, sich ebenfalls dem IS anzuschließen. Nachdem ihr Ehemann bei Kämpfen getötet worden sei, habe sie ein anderes IS-Mitglied geheiratet und von diesem als Hochzeitsgeschenk eine „Kalaschnikow“ geschenkt bekommen.

 

Bestrittene Tatvorwürfe

Die Tatvorwürfe seien von der Angeklagten bestritten worden. Die Ausreise nach Syrien sei aus Liebe zu ihrem ersten Mann erfolgt, und nicht islamistisch motiviert gewesen.  

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon ausgegangen, dass die Angeklagte Teil des IS gewesen sei und sich mit der Ideologie befasst habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den im Rahmen der Beweisaufnahme eingeführten Chatnachrichten an ihre ehemalige Arbeitgeberin. Die Beschaffung der „Kalaschnikow“ sei zudem ein weiterer Bestätigungsakt ihrer Mitgliedschaft gewesen. 

Der Generalbundesanwalt hatte der Frau zudem zu Last gelegt, in einer vom IS im Sinne von § 9 Abs. 1 Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) beschlagnahmten Wohnung gelebt zu haben. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt beschafft worden sei, so dass die Angeklagte in diesem Punk freigesprochen wurde. 

Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass die Angeklagte sich zwischenzeitlich von der Ideologie des IS distanziert habe.