von ht-strafrecht | 04. April 2022 | Defensio

Gut gemacht oder nur gut gemeint?

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von: Rechtsreferendarin Antje Bruns und Strafverteidiger Christoph Grabitz

 

Immer mehr Politiker fordern, die Verwendung des Buchstaben „Z“ mit dem Strafrecht zu ahnden, weil er als Billigung des russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verwendet wird. Warum dies eine gefährliche Symbolpolitik ist.  

 

Wo kommt das „Z“ her und wofür steht es?

Zu Beginn von Putins Angriffskrieg auf die Ukraine tauchte der Buchstabe „Z“ vermehrt im öffentlichen Raum auf, zunächst als Aufkleber auf russischen Militärfahrzeugen. Viele Beobachter wunderten sich darüber, zumal es den Buchstaben „Z“ im kyrillischen Alphabet gar nicht gibt. Kurze Zeit später lüfteten russische Militärs das Geheimnis: Das „Z“ stehe für „Za Pobedu“, zu Deutsch: „Für den Sieg“. Es scheint also ein Bestandteil der russischen Kriegspropaganda zu sein, mit der Putin sein Volk auf den Krieg einzuschwören versucht. Auch in Deutschland taucht das „Z“ inzwischen vermehrt auf, auf den Heckscheiben von Autos, bei Demonstrationen, auf Kirchen- und Häuserwände geschmiert.

 

Haben wir es mit der Kriminalisierung eines Buchstabens zu tun?

Wer nun befürchtet, dass Aufgaben in unserem Land künftig nur noch von „A bis Y“ erledigt „Tsigaretten“ entzündet und „Tsorro“ gezeigt werden wird, im „Tsweiten Deutschen Fernsehen“, kann beruhigt werden: Niemand plant ein Verbot Buchstabens „Z“.  

Neu ist vielmehr, dass Rechts- und Innenpolitiker auf Bundes- und Länderebene die Verwendung des Buchstabens „Z“ im Einzelfall unter den Straftatbestand von § 140 StGB subsummieren wollen. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich zur Schau trägt, dass er einen Angriffskrieg billigt und damit ein Verhalten an den Tag legt, das dazu geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Schlimmstenfalls drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.  

Wie ist der Vorstoß strafrechtlich zu bewerten?

span data-contrast=“auto“>In den Medien wird derzeit immer wieder behauptet, die Verwendung des „Z“ werde in diesem oder jenem Bundesland ab jetzt „strafrechtlich verfolgt“. So einfach ist die Sache aber nicht. Selbst wenn sich Staatsanwaltschaften und Gerichte – auf sie kommte es an! – der derzeit von Politikern in den sozialen Netzwerken geforderten Auslegung des § 140 StGB anschlössen, wäre der Tatbestand wohl nur in den seltensten Fällen der Verwendung eines „Z“ im öffentlichen Raum erfüllt: Nachzuweisen wäre nämlich in objektiver Hinsicht, dass eine klare und unmissverständliche Billigung des russischen Angriffskriegs zum Ausdruck gebracht wird. Anders als zum Beispiel bei dem Hakenkreuz (verfassungsfeindliches Symbol gem. § 86a StGB) dürfte der durchschnittliche Betrachter in dem erst seit wenigen Wochen in Verruf gekommenen „Z“ zunächst einmal den letzten Buchstaben unseres Alphabets sehen – nichts weiter. Ferner wäre der Vorsatz in Fällen fraglich sein, in denen der Verwender des „Z“ auf Putins Propaganda hereingefallen ist und den Angriffskrieg als eine legitime „Spezialoperation zur Entnazifizierung der Ukraine“ ansieht. 

 

Was ist also unser Fazit?

Putins Überfall auf die Ukraine stellt einen nicht zu rechtfertigenden Angriffskrieg im Sinne des Völkerrechts auf einen unschuldigen Staat im Herzen Europas dar. Es gibt mannigfaltige Anzeichen dafür, dass Russland seit dem 24. Februar Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt hat. Das kann niemanden kalt lassen.   

Es darf aber auch nicht zu plumper Symbolpolitik verführen. Leider ist das hier passiert.  

  • 140 StGB ist zu Recht umstritten und wird in der Praxis so gut wie gar nicht angewandt. Der Straftatbestand datiert aus den frühen 50er Jahren. Dem Gesetzgebungsverfahren zufolge sollte er die „Entstehung eines psychischen Klimas verhindern, in dem gleichartige Untaten gedeihen können“. Bereits diese Begründung ist unbestimmt, konturlos, moralin und damit verfassungsrechtlich bedenklich. Welches „psychische Klima“ könnte hier gemeint sein? Was ist ein „psychisches Klima“ eigentlich? Wer definiert, was das ist? Was ist eine „Untat“? Welche „gleichartigen Untaten“ sollen hier ausgeschlossen werden? Und wer, bitteschön, entscheidet, wann eine Untat zu einer anderen „gleichartig“ ist?! 

Mitten im grundrechtssensiblen Bereich von Art. 5 GG angesiedelt, der für eine freiheitliche Gesellschaft überragend wichtigen Meinungsfreiheit, geht also von § 140 StGB die Gefahr einer Meinungssteuerung über das scharfe Schwert des Strafrechts aus.  

Es ist leider ein immer wieder anzutreffender Reflex, dass Politiker über das Strafrecht eine Botschaft der Stärke aussenden und „ein Zeichen setzen“ möchten. Selbstverständlich müssen wir als freiheitliche Demokratien derzeit alles in Bewegung setzen, um der Ukraine zu helfen und Putin zu stoppen. Das ist ein gutes, ein edles, ein löbliches Ansinnen. Wenn dazu aber das Strafrecht mobilisiert wird, ist Vorsicht geboten. Weit mehr als mit einer Kriminalisierung des „Z“ wäre den Menschen in der Ukraine wohl mit einem sofortigen Stopp der Gaslieferungen aus Russland geholfen.  

Das aber verkauft sich nicht so geschmeidig auf Twitter.   

 

Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Egal, ob Sie beschuldigt werden eine Straftat im Rahmen des § 140 StGB zu billigen oder auch in jedem anderen Fall: Eine kraftvolle und an rechtsstaatlichen Grundsätzen orientierte Verteidigung beginnt idealerweise im Ermittlungsverfahren. In den meisten Fällen können wir Ihnen so eine öffentliche Hauptverhandlung ersparen. 

Wir begrüßen Sie gerne an einem unserer Standorte – in Lüneburg, Hamburg, Dortmund, Köln, Kiel, Bremen, Hannover, Lübeck, Osnabrück oder Münster.