Ein Ehepaar verkaufte ohne böse Absichten ihr vor 9 Jahren erworbenes Haus. Wie jeder gute Bürger gaben sie anschließend ihre Steuererklärung ab. Etwas argwöhnisch wurden sie jedoch als das Finanzamt noch weitere Details zum Hausverkauf erfahren wollte. Nichtsahnend füllten sie den zugesandten Fragebogen wahrheitsgemäß mit allen Daten zum Immobilienverkauf aus.
Wenige Zeit später erhielt das Ehepaar von der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes ein Schreiben. Es sei ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Vorwurf: Vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 I, II AO).
Das Strafmaß beträgt: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Das Ehepaar wandte sich an das Defensio-Verteidiger-Team. Es ging hier um die sogenannte Spekulationssteuer (§ 23 EstG) die bei manchen Immobilienverkäufen anfällt und dem Finanzamt gegenüber erklärt werden muss.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht? – Es kommt darauf an
Im Volksmund heißt es zwar: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. In besonderen Konstellationen gibt es davon aber Ausnahmen, vor allem im Steuerstrafrecht. So erkennen die Gerichte an, dass bestimmte Steuerarten nicht zum Allgemeinwissen gehören. In diesen Fällen kann die Unkenntnis tatsächlich zu einem strafbarkeitsausschließenden Irrtum führen. Es kommt also darauf an.
Nur wenige wissen überhaupt, dass es die Spekulationssteuer gibt. Nicht einmal der Makler oder der Notar kannten anscheinend die anfallende Spekulationssteuer und erwähnten diese mit keinem Wort gegenüber dem Ehepaar. Die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes ignorierte das. Ausdrücklich war in der Ermittlungsakte vermerkt, es gäbe Anzeichen, dass das Ehepaar Kenntnis von der Spekulationssteuer gehabt habe und diese absichtlich habe hinterziehen wollen. Diesen Vorwurf galt es zu entkräften. Und es fanden sich mehrere Belege dafür, dass das Ehepaar nicht vorsätzlich gehandelt haben konnte.
Einstellung ohne Gerichtsverhandlung erwirkt
In einem umfangreichen Schriftsatz legten wir dar, dass aus rechtlichen Gründen eine vorsätzliche Steuerhinterziehung nicht vorliegt. Die Argumentation war kein Selbstgänger. Umfangreich musste unter Bezugnahme auf Gerichtsentscheidungen dargelegt werden, dass sich die Mandanten nicht strafbar gemacht haben. Mit Erfolg: das Verfahren wurde eingestellt und das ohne kosten- und zeitintensive Gerichtsverhandlung.
Ohne einen Experten für Steuerstrafrecht riskiert man hier eine Verurteilung
Der Fall beweist, wie schnell man der Strafbarkeit ausgesetzt ist und wie wichtig eine professionelle Verteidigung in Steuerstrafsachen ist. Regelmäßig kann hier nur ein Rechtsanwalt mit Expertise im Steuerstrafrecht helfen.