04. Februar 2022 | Defensio-Fälle

Verwertbarkeit einer belastenden Aussage

Datum: 12.10.2021

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht   

Vorwurf: Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften 

Ergebnis: Einstellung  

Wo? Staatsanwaltschaft Lübeck   

 

Gegen unseren Mandanten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verbreitens und des Besitzes kinderpornographischer Schriften eingeleitet. Im Rahmen einer gut begründeten Schutzschrift konnten wir die Einstellung des Verfahrens erwirken.  

Der Mandant wurde hier von den Polizeibeamten zwar darauf hingewiesen, dass er sich nicht zum Tatvorwurf äußern muss, allerdings fehlte der wichtige Hinweis, dass er jederzeit einen Verteidiger zu Rate ziehen kann. Dieses Recht ist für einen Beschuldigten im Ermittlungsverfahren von elementarer Bedeutung, weil er sonst oft völlig unvorbereitet und ohne Ratgeber den Ermittlungsbeamten gegenübersteht. Gerade aber die ersten Angaben eines Beschuldigten können entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein. Eine Aussage, die ein Beschuldigter tätigt, ohne vorher über sein Recht der Verteidigerkonsultation belehrt worden zu sein, darf grundsätzlich nicht als belastendes Beweismittel gegen ihn verwertet werden. So lag der Fall auch hier. Andere, belastende Beweismittel gab es nicht, sodass das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurde.