27. März 2023 | Defensio-Fälle

Freundschaft mit gewissen Nachteilen?

Strafverteidigerin:Franziska Meyer

Vorwurf: (Gefährliche) Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Nachstellung   

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Bückeburg 

 

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, seinen Schulfreund psychisch und physisch misshandelt zu haben. 

Unter anderem soll er ihm Schläge angedroht, ihn zum Ersteigern von teuren Turnschuhen für sich genötigt, ihn kontrolliert und ihn ständig kontaktiert haben. Des Weiteren soll er ihn regelmäßig dazu gebracht haben, sich mit einem Feuerzeug „als Strafe“ an der Hand zu verbrennen. In einer Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft konnte im Rahmen einer aussagepsychologischen Analyse herausarbeitet werden, dass die belastende Aussage nicht glaubhaft ist und ohnehin keiner der in Frage kommenden Straftatbestände erfüllt ist.

Die Staatsanwaltschaft folgte dem Antrag und stellte das Verfahren mangels hinreichendem Tatverdacht ein.