INTERNETSTRAFRECHT

Warenbetrug

Täglich finden viele Hundert Personen eine Vorladung als Beschuldigter im Briefkasten.

Der Vorwurf: Betrug bzw. Warenbetrug.

Rein juristisch gesehen ist der Warenbetrug kein eigenes Delikt, sondern eine Sonderform des Betruges gem. § 263 StGB.

 

Vorwurf: Warenbetrug

Oftmals kann der Beschuldigte, der eine Vorladung wegen Betrugs bzw. Warenbetrugs erhalten hat, zuerst nicht einordnen, was der Hintergrund der Anzeige ist. Erst nach längerer Überlegung kommt der Verdacht auf: Möglicherweise rührt die Anzeige aus dem Verkauf einer gebrauchten Sache (z.B. Handy bzw. Smartphone oder Kleidung) im Internet – z.B. auf eBay Kleinanzeigen, Kleiderkreisel oder ähnlichen Plattformen. Erinnerungen an eine ergebnislose Diskussion mit einem unzufriedenen Käufer, manchmal aber auch an einen scheinbar reibungslos verlaufenen Kauf werden wach. Teilweise liegt dieser schon mehrere Monate in der Vergangenheit.

Mitunter ist der Vorwurf „Warenbetrug“ berechtigt, etwa wenn der Verkäufer tatsächlich per Überweisung das Geld erhalten hat, er aber nie vorhatte, die Ware zu verschicken. In vielen Fällen wird der Vorwurf des Betruges (Warenbetrug) jedoch auch zu Unrecht erhoben.

Anbei einige Beispiele:

 

1. Paket verloren gegangen

Täglich kommen viele Warensendungen von Bestellungen im Internet gar nicht oder nur stark verspätet an. Die Gründe, weshalb die Ware nicht angekommen ist, können vielschichtig sein: Teilweise gehen die Pakete aufgrund von Fehlern in der Logistik (DHL, Hermes, UPS) vorübergehend verloren, weil die Paketzusteller überlastet sind. Manchmal sind jedoch auch Dritte am Werk gewesen:

Auch in Deutschland kommt es vermehrt dazu, dass ausgelieferte Pakete nicht zugestellt werden können, weil der Empfänger nicht zu Hause ist.

 

 

Abgestellte Waren (z.B. in der Garage o.Ä.) werden vermehrt durch Dritte entwendet, die in den abgestellten Paketen leichte Beute sehen. Ist die Ware dann ohne Sendungsverfolgung versendet worden, kann der Verkäufer die Zustellung meist nicht beweisen.

Die Folge: Der Käufer geht davon aus, Opfer eines Betruges geworden zu sein und fertigt eine Anzeige wegen Warenbetrugs.

 

2. Missverständnis / unentdeckte Mängel

Weiterhin bergen Geschäfte, die über das Internet abgeschlossen werden, Risiken hinsichtlich etwaiger Missverständnisse zwischen Käufer und Verkäufer. Diese münden nicht selten in einem Ermittlungsverfahren wegen Warenbetrugs. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Käufer die Kaufsache naturgemäß nicht selbst in Augenschein nehmen kann.

Hinzu kommt, dass der Zustand der Ware zum Teil auch Interpretationssache ist: Was für die eine Person noch das Attribut „guter gebrauchter Zustand“ verdient, gilt für die andere bereits als „stark gebraucht“, sodass sie sich als Opfer eines Warenbetrugs fühlt.

Zum anderen existieren manchmal unentdeckte Mängel (z.B. Softwarefehler bei Smartphones oder gerissene Nähte bei Kleidungsstücken), die dem Verkäufer beim Einstellen der Ware nicht aufgefallen sind.

Regelmäßig wird die Gewährleistung für Mängel bei Privatkäufen jedoch wirksam ausgeschlossen. Das heißt: Trotz Mangel keine Rücknahme, Nachbesserung oder Erstattung des Kaufpreises. Dieses Risiko nimmt der Käufer regelmäßig angesichts des geringeren Preises der Sache in Kauf. Der Ärger über diesen Umstand, der von den meisten Leuten auf dem Konto „Pech“ verbucht wird, veranlasst einige Käufer, eine Anzeige wegen Betruges zu erstatten. Damit erhoffen sich viele, am Ende doch noch einen Ausgleich für den Defekt zu erhalten. Dass die Vorladung wegen Warenbetrugs für den Beschuldigten jedoch weitreichende Konsequenzen haben kann, bedenken die meisten Anzeigenerstatter leider nicht.

 

3. Ware tatsächlich nie abgeschickt

Teilweise wird die gekaufte und bezahlte Ware durch den Verkäufer tatsächlich nie abgeschickt. Viele meinen, in diesem Falle liege automatisch ein Betrug vor und gestehen die Tat möglicherweise sogar, ohne vorab einen Anwalt zu befragen. Hierbei erliegen die meisten jedoch einem Irrtum:

Die bloße Nichterfüllung einer Verpflichtung (hier: Lieferung der Kaufsache, z.B. Handy) ist nicht automatisch auch ein Warenbetrug im strafrechtlichen Sinne.

Dies gilt nicht einmal, wenn der Verkäufer die Ware absichtlich nicht verschickt. Voraussetzung für einen Warenbetrug ist nach dem sogenannten Simultanitätsprinzip, dass die Absicht der rechtswidrigen Bereicherung schon zum Täuschungszeitpunkt (hier: Eingehen des Kaufvertrages) vorliegt. Dies kann jedoch meist nicht bewiesen werden.

 

 

In vielen Fällen liegt eine solche Bereicherungsabsicht gerade nicht vor, sondern die Ware wurde nicht verschickt, weil z.B. besondere Umstände vorlagen. Dies können ein Krankenhausaufenthalt, aber auch sonstige Belastungs- und Ausnahmesituationen (Trennung, Tod einer nahestehenden Person) im Leben des Beschuldigten sein, sodass kurzfristig andere Sachen wichtiger sind als das Verschicken einer Ware.

 

Vorladung Warenbetrug: Schweigen, Anwalt kontaktieren

Die oben geschilderten Umstände sollten niemals im Rahmen einer Vorladung als Beschuldigter präsentiert werden. Haben Sie eine Vorladung wegen Warenbetrugs erhalten, kontaktieren Sie stattdessen einen im Internetstrafrecht erfahrenen Strafverteidiger. Dieser kann Akteneinsicht für Sie beantragen. Erst anschließend kann beurteilt werden, ob überhaupt eine Aussage von Ihnen (sogenannte Einlassung) notwendig ist. Häufig können wir durch entsprechende Schriftsätze begründen, dass schon nach Aktenlage kein ausreichender Verdachtsgrad besteht und so die Staatsanwaltschaft überzeugen.

In der Vergangenheit konnten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Albrecht derartige Ermittlungsverfahren mit umfangreichen schriftlichen Anträgen zur Einstellung bringen und eine Anklage sowie die damit verbundene Gerichtsverhandlung verhindern.

 

Strafe bei Warenbetrug

Nehmen Sie den Vorwurf des Warenbetrugs nicht auf die Leichte Schulter. Als Unterform des Betrugs gem. § 263 Abs. 1 StGB ist der Warenbetrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Liegt ein Qualifikationstatbestand vor (besonders schwerer Fall des Betrugs, § 263 Abs. 3 StGB), beträgt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder per Email und schildern Sie uns Ihren Sachverhalt. In der Regel können sehr kurzfristig persönliche Erstgespräche mit einem Anwalt realisiert werden. Lesen Sie auch unsere Tipps zum Umgang mit einer Vorladung als Beschuldigter.

Wir vertreten Sie als Beschuldigten wegen Warenbetrugs im Raum Hamburg, Dortmund, Kiel, Lüneburg, Bremen, Hannover, Lübeck und Osnabrück sowie in geeigneten Fällen bundesweit.

FAQ

Was ist Warenbetrug?

Rein juristisch gesehen ist der Warenbetrug kein eigenes Delikt, sondern eine Sonderform des Betruges gemäß § 263 StGB. Ein Warenbetrug entsteht häufig im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Sache im Internet, z.B. bei eBay. So macht sich ein Verkäufer wegen Betruges strafbar, wenn er eine Sache verkauft, sie aber – wie von vorneherein geplant – nicht versendet. Auf jeden Fall sollte ein Anwalt kontaktiert werden.

Anzeige Warenbetrug erhalten, was tun?

Nehmen Sie den Vorwurf des Warenbetrugs nicht auf die leichte Schulter. Als Unterform des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB ist der Warenbetrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Kontaktieren Sie auf jeden Fall einen Fachanwalt für Strafrecht. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und – wenn möglich – versuchen, die Einstellung des Verfahrens zu erwirken.

Welche Strafe bei Vorwurf Warenbetrug?

Als Unterform des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB ist der Warenbetrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Liegt ein Qualifikationstatbestand vor (besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB), beträgt das Strafmaß zwischen sechs Monaten und 10 Jahren Freiheitsstrafe.

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Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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