STRAFRECHT

Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Willkommen bei Defensio-Strafverteidiger, Ihrer erfahrenen Strafverteidiger-Kanzlei in Deutschland. Wir verteidigen Sie bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere auch im Bereich der Widerstandsdelikte, darunter der Straftatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 StGB. Lesen Sie weiter, um mehr über die Voraussetzungen dieses Delikts, mögliche Strafen und wie unsere Fachkenntnisse Ihnen dabei helfen können, Ihre Rechte effektiv zu schützen.

 

Wie sind die Tatbestandsvoraussetzungen für tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte?

Der Straftatbestand betrifft Lebenssachverhalte, in denen Amtsträger bei Vornahme einer Diensthandlung, etwa Streifenfahrten- oder Gängen, Unfallaufnahmen oder Befragungen, tätlich angegriffen werden. Anders als bei § 113 StGB ist aber nicht erforderlich, dass sie eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme vornehmen. Der Tatbestand ist bereits dann verwirklicht, wenn eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung beabsichtigt ist, folglich bei körperlichen Angriffen oder aktiven Widerstandshandlungen. Aufgrund des weiten Verständnisses, welches die Rechtsprechung mitunter wegen der rechtspolitischen Forderungen – etwa von der Polizeigewerkschaft- zu Grunde legt, genügt sogar ein vorsätzliches zur Seite Drängen des Amtsträgers aus. Ein Körperverletzungsvorsatz ist nach der fragwürdigen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht einmal erforderlich.

Bei Vollstreckungshandlungen also immer dann, wenn staatlicher Zwang durchgesetzt werden soll, entfällt jedoch die Strafbarkeit, wenn die Maßnahme des Amtsträgers rechtswidrig ist.

Besonders häufig wird der Vorwurf erhoben im Kontext der Fußballfanszene und bei Demonstrationen.

 

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Strafe bei tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte wird als Vergehen oder Verbrechen eingestuft, je nach Schwere des Angriffs. Im Falle des Vergehens sieht das Gesetz eine Strafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe gedroht. Auf eine Geldstrafe kann allerdings in Fällen mit geringfügiger Straferwartung erkannt werden, § 47 Abs. 2 S. 1 StGB. Liegt dagegen ein besonders schwerer Fall vor, beträgt der Strafrahmen zwischen mindestens sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Die konkrete Straferwartung hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter etwa die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung, Schwere des Angriffs, mögliche Verletzungen und individuelle Umstände.

 

Unfaires Delikt

Der extrem weit gefasste Tatbestand des tätlichen Angriffs kriminalisiert Bagatellhandlungen mit empfindlicher Strafe in typischen Konfliktsituationen mit Beamten.

Beispiel: Wer eine siebzigjährige „Oma“ in der Fußgängerzone absichtlich umrempelt und dabei Verletzungen in Kauf nimmt, hat allenfalls ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung zu befürchten. Das Strafverfahren würde regelmäßig mangels öffentlichen Interesses eingestellt werden. Gegebenenfalls droht eine kleine Geldstrafe.

Wer einen für derartige Situationen ausgebildeten Polizisten mit Schutzmontur und Helm bei einer Demonstration zur Seite drängt, hat einen Tatbestand verwirklicht, der eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten vorsieht und der in der Praxis der Staatsanwaltschaften fast immer mit Nachdruck verfolgt wird. Gleichzeitig werden Körperverletzungen im Amt in Deutschland kaum verfolgt.

Defensio-Strafverteidiger haben schon mehrfach Fälle von Polizeigewalt aufgedeckt und Freisprüche bei vermeintlichen Widerstandsdelikten erzielt. Die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Hennig und Christian Albrecht haben in einem Verfahren, über das zahlreiche Medien, unter anderem die ZEIT berichtete, einen Freispruch eines Unschuldigen Opfers von Polizeigewalt erwirkt. Der Mandant wurde aufgrund von Falschaussagen von Polizeibeamten zu Unrecht mit einer Anklage überzogen:

Zeit-Artikel

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Unsere Expertise für Ihre Verteidigung

Unser erfahrenes Team von Strafverteidigern hat in zahlreichen Fällen erfolgreich Mandanten vertreten, die mit dem Vorwurf des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte konfrontiert waren. Häufig können wir heraus raus arbeiten, dass die Diensthandlungen rechtswidrig waren oder die Beweislage zu dünn ist. In anderen Fällen kann eine Anklage durch eine Einstellung gegen Auflage verhindert werden. Oberstes Ziel ist die Verhinderung einer Anklage und damit einer Bestrafung.

Besonders spezialisiert auf den Bereich der Widerstandsdelikte und Mandate in der Fußball-Fanszene ist unsere Strafverteidigerin Dr. Justine Diebel.

 

Keine Aussage bei Vorladung: Schweigerecht wahren

Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erhalten, empfehlen wir dringend, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen. Kontaktieren Sie uns, bevor Sie Aussagen machen. Eine Vorladung bedeutet nicht, dass Sie verpflichtet sind, auszusagen. Wir können den Termin umgehend absagen und Akteneinsicht beantragen. Anschließend stimmen wir mit Ihnen eine Strategie ab und versuchen das Verfahren schriftlich ohne Gerichtsverhandlung und Bestrafung abzuschließen.

FAQ

Wann ist der Tatbestand des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erfüllt?

Der Tatbestand ist bereits dann verwirklicht, wenn eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Einwirkung beabsichtigt ist, folglich bei körperlichen Angriffen oder aktiven Widerstandshandlungen.

Welche Strafe droht bei tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte?

Das Gesetz sieht eine Strafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Was tun bei Vorladung wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte?

Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte erhalten, empfehlen wir dringend, von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch zu machen. Nehmen Sie Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
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