STRAFRECHT

Gefangenenbefreiung

Defensio-Strafverteidiger ist eine bundesweit tätige, hochspezialisierte Strafrechtskanzlei. Wir verteidigen Sie bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts, insbesondere auch im Bereich der Widerstandsdelikte, zu denen die Gefangenbefreiung zählt. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen dieses Delikts, mögliche Konsequenzen und wie wir Ihnen helfen können, wenn Sie beschuldigt werden.

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Wann liegt eine strafbare Gefangenenbefreiung vor?

Von einer Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB ist die Rede, wenn jemand eine Person, die aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen Beschlusses in Gewahrsam genommen wurde, gewaltsam befreit oder bei ihrer Flucht unterstützt. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass die Befreiung oder Unterstützung bei der Flucht vorsätzlich erfolgt. Bedingter Vorsatz reicht aus und wir häufig vorschnell unterstellt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

 

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Gefangenenbefreiung §120 StGB?

Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die tatsächlich möglichen Strafen hängen von verschiedenen individuellen Faktoren, wie die Art und Weise der Befreiung und mögliche Gewaltanwendung bei der Tatausführung, ab. In schweren Fällen, etwa wenn die Befreiung unter Anwendung von Waffen erfolgt, drohen erhebliche Strafen.

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Vorwurf Gefangenenbefreiung § 120 StGB – wie können wir Ihnen helfen?

Unser erfahrenes Team von Strafverteidigern verfügt über umfassende Kenntnisse im Bereich der Widerstandsdelikte und der Gefangenenbefreiung. Wir entwickeln eine individuell abgestimmte Verteidigungsstrategie, um eine bestmögliche Verteidigung zu gewährleisten. Im ersten Schritt prüfen wir hierzu akribisch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse, um Angriffspunkte zu identifizieren. Häufig können wir durch einen sogenannte Schutzschrift die Staatsanwaltschaft einer Anklage abhalten und damit eine öffentliche Gerichtsverhandlung und Bestrafung verhindern.

Häufig richtet sich der Vorwurf gegen Beamte. Auf die Verteidigung von Beamten ist die Kanzlei, insbesondere Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, seit Jahren spezialisiert.

 

Das sollten Sie tun bei einer Vorladung wegen Gefangenenbefreiung

Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Gefangenenbefreiung erhalten, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft verweigern. Sie haben das Recht zu Schweigen. Dies sollten Sie auch zunächst tun, wie Ihnen jeder Verteidiger raten wird. Ob und wann Angaben für Ihre Verteidigung sinnvoll sind, lässt sich erst nach Auswertung der Ermittlungsakte bewerten.

Wir stehen Ihnen bei dem Vorwurf der Gefangenenbefreiung jederzeit zur Seite und entwickeln eine für Sie maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch, in dem wir Ihre offenen Fragen klären werden.

FAQ

Was ist eine Gefangenenbefreiung?

Von einer Gefangenenbefreiung nach § 120 StGB ist die Rede, wenn jemand eine Person, die aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen Beschlusses in Gewahrsam genommen wurde, gewaltsam befreit oder bei ihrer Flucht unterstützt.

Welche Strafe droht bei Gefangenenbefreiung?

Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Die tatsächlich möglichen Strafen hängen von verschiedenen individuellen Faktoren, wie die Art und Weise der Befreiung und mögliche Gewaltanwendung bei der Tatausführung, ab.

Was tun bei Vorladung wegen einer Gefangenenbefreiung?

Falls Sie eine Vorladung im Zusammenhang mit dem Verdacht der Gefangenenbefreiung erhalten, sollten Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und Angaben gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft verweigern. Kontaktieren Sie frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger.

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
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  • Dozent für Strafrecht
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