Corona-Strafrecht

Corona-Straftaten und Corona-Strafrecht

Das Coronavirus (auch SARS-COV-2 oder COVID-19) bzw. die Auswirkungen der Coronakrise sind inzwischen in beinahe sämtliche Bereiche des Lebens vorgedrungen. Betriebe mussten während des Lockdowns in der Coronakrise schließen, oder konnten die Geschäfte nur eingeschränkt unter strengen Auflagen fortführen. Die Corona-Verordnungen auf Basis des Infektionsschutzgesetzes schreiben eine Vielzahl von Abstandsregeln, Kontaktverboten, Hygienekonzepten und in vielen Bereichen eine Maskenpflicht vor.

 

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Auch in der täglichen Mandatsarbeit des Verteidigerteams um Dr. Hennig und Christian Albrecht ist die Coronakrise angelangt. Uns erreichen immer mehr Mandatsanfragen mit Bezug zu Corona (COVID-19). Der Begriff „Corona Strafrecht“ für Strafverfahren rund um das Coronavirus hat sich bei einigen Kollegen eingebürgert.

Die Coronakrise legte auch die Strafverfolgungsbehörden zeitweise völlig lahm; kaum Vorladungen wurden mehr verschickt. Mittlerweile sorgen die Corona-Verordnungen allerdings für einen gegenteiligen Effekt: Zwar werden immer noch weniger Vorladungen als Beschuldigter für alle Arten von Straftaten versendet. Jedoch erhalten immer mehr Personen einen Äußerungsbögen der Polizei, eine Anklage oder einen Strafbefehl wegen einer Corona-Straftat.

 

 

Vorladung wegen Corona-Hilfen

Für Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige wurde zu Beginn des Lockdowns im April 2020 eine Corona-Soforthilfe zugesichert. Die Corona-Förderung betrug maximal 9.000 Euro und wurde von zahlreichen Personen beantragt, um laufende Ausgaben decken zu können.

Während viele Branchen sich zwangsläufig mit dem Coronavirus arrangiert haben, läuft die Wirtschaft wieder an. Auch Solo- Selbständige können oftmals wieder ihrer Arbeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt bestreiten. Zunehmend erreichen uns jedoch Anfragen von Coronahilfe-Beziehern, die manchmal aufgelöst, noch häufiger aber wütend sind. Der Grund: Sie haben eine Vorladung bzw. einen Anhörungsbogen erhalten. Der Vorwurf: Subventionsbetrug.

Sie sollen – so der Anhörungsbogen – falsche Angaben beim Antrag auf Corona-Soforthilfe gemacht haben. Teils wird Ihnen auch vorgeworfen, die Corona-Unterstützung widerrechtlich genutzt zu haben.

 

Betrug bzw. Subventionsbetrug – welche Strafe erwartet mich?

„Welche Strafe habe ich zu erwarten?“ – das werden wir häufig gefragt.

Der Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (z.B. wenn Belege gefälscht wurden) beträgt die mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe und geht im Höchstmaß bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Besonders problematisch: Subventionsbetrug ist gem. § 264 Abs. 5 StGB auch strafbar, wenn kein Vorsatz vorliegt. Es genügt Leichtfertigkeit, also eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Die zu erwartende Strafe beträgt bei leichtfertiger Begehung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Vielfach übersenden uns Mandanten darüber hinaus auch ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass für die angeblich zu Unrecht bezogene Corona-Hilfe von bis zu 9.000 Euro ein sogenannter Vermögensarrest angeordnet wurde. Im Klartext heißt das: Das Konto wurde eingefroren. Dies soll der Sicherung der Vollstreckung im Verfahren des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen dienen.

 

Vorwurf: Betrug bei Corona-Soforthilfe – wie soll ich mich verhalten?

Wenn Sie eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen wegen des Vorwurfs des Subventionsbetrugs erhalten haben: Bewahren Sie Ruhe. Äußern Sie sich nicht und kontaktieren Sie einen Anwalt! Im Verurteilungsfall droht nicht nur eine empfindliche Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, sondern auch die Einziehung des gewährten Geldes.

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig:

„Im Umgang mit Corona-Straftaten haben wir durch zahlreiche bundesweite Mandate schnell spezielle Expertise aufbauen können. Wir betreuen mittlerweile zahlreiche Strafverfahren wegen Coronahilfe-Betrug, darunter auch medienwirksame Großverfahren.“

 

Wenden Sie sich gerne an unser Verteidigerteam in Lüneburg, Hamburg, Kiel, Bremen, Hannover und Lübeck. Nach einem informatorischen Erstgespräch können wir Akteneinsicht beantragen. Dann können wir Ihnen eine realistische Einschätzung des Falls geben und gemeinsam mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie entwerfen, um eine Verurteilung zu verhindern. Oftmals kann das Verfahren bei rechtzeitiger Mandatierung schriftlich und ohne Eintragung im Führungszeugnis erledigt werden.

 

Vorwurf: Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz

Vermehrt erreichen unsere Anwälte im Strafrecht auch Anfragen wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz. Speziell geht es hierbei oft um Vorladungen wegen Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG.

 

Welche Fallgruppen gibt es?

Dem liegen oft folgende oder ähnliche Fallgruppen zugrunde:

1. Betrieb eines Gewerbes entgegen des Verbots aus einer Allgemeinverfügung bzw. Corona-Verordnung.

Der Betrieb bestimmter Gewerbearten (z.B. Frisör, Tattoostudio, Kosmetiksalon) war anhängig vom Zeitpunkt und Bundesland gänzlich untersagt. Zahlreichen Gewerbetreibenden wird nun vorgeworfen, hiergegen verstoßen zu haben. Dies geschah meist aus wirtschaftlicher Not oder schier in der Annahme, es sei erlaubt: Vielerorts änderten sich die Vorschriften gar wöchentlich und/oder mit Überqueren der Ländergrenze.

Oftmals kam es hierbei auch auf die Einstufung des Gewerbes an: Gaststätten, die als Restaurant oder Café einzustufen, waren durften beispielsweise unter Auflagen öffnen. Mitunter unterlagen Kneipen jedoch einem vollständigen Verbot, sodass der Betrieb einer Kneipe möglicherweise strafbar war. Auch wenn die Abgrenzung der Gewerbearten eine mögliche Verteidigungsstrategie gegen den Vorwurf des Verstoßes gegen § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG sein kann, sollten Sie zu den Vorwürfen schweigen und sich anwaltlich beraten lassen. Eine Verteidigungsstrategie kann sinnvoll immer erst nach Akteneinsicht entwickelt werden.

 

2. Verstoß gegen Auflagen aus einer Allgemeinverfügung bzw. Corona-Verordnung

Abhängig vom Ort und Zeitpunkt wurden – gerade in der Phase der ersten Lockerungen – viele Kontrollen des Ordnungsamts durchgeführt. Hierbei wurden in auch Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen Auflagen eingeleitet (eigentlich handelt es sich hierbei um Ordnungswidrigkeiten), sofern es hierdurch zur Weiterverbreitung des Coronavirus kam. Gegenstand waren häufig der Verstoß gegen die Maskenpflicht und das Missachten von Abstandsregeln bzw. Hygienevorschriften. Auch erreichen uns immer mehr Anfragen von Gastronomen, denen vorgeworfen wird, Adresslisten zur Nachverfolgung nicht ordnungsgemäß geführt zu haben.

Vielfach wird uns berichtet, dass die Gewerbetreibenden in einigen Fällen trotz Hygienekonzept schlichtweg machtlos waren. Beispielsweise hätten Gäste trotz Aufforderung keine Maske tragen wollen oder bei der Adressverfolgung falsche Angaben gemacht. In der Presse wurde gar von Fällen berichtet, in denen Gastronomen selbst das Ordnungsamt riefen, weil Sie nicht mehr Herr der Lage werden konnten.

Wurde gegen Sie ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz eingeleitet (z.B. Vorladung, Anhörungsbogen) machen Sie keine Angaben und kontaktieren Sie uns.

 

3. Verstoß gegen Quarantäne oder ein Beschäftigungsverbot

Bei Verdacht auf eine Corona-Erkrankung kann eine Quarantäne (fälschlicherweise oftmals auch „Karantäne“ oder „Qarantäne“ geschrieben) angeordnet werden. Dies erfolgt durch das Gesundheitsamt auf Basis des § 30 Abs. 1 IfSG. Der Verstoß gegen die Quarantäne werden regelmäßig Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz gem. § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG eingeleitet.

Besondere Vorschriften kamen unter anderem bei Fällen aus der Fleischindustrie zum Tragen: Der Verdacht auf eine Infektion genügt für ein Beschäftigungsverbot für Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Lebensmitteln geschieht. Dies gilt freilich nicht nur für die Nahrungsmittelindustrie, sondern auch für Mitarbeiter bei Bäckern, Cafes, Supermärkten, Restaurants und Lieferdiensten.

Besonders hart reagieren die Behörden bei Verstößen gegen die Quarantäne, wenn die Infektion mit COVID-19 (Corona) bereits bestätigt ist (positiver Test). Uns wurde vermehrt berichtet, dass diese Personen eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz erhielten und zusätzlich eine Anzeige wegen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB.

 

Verstoß gegen § 75 IfSG – welche Strafe?

Auch beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz lautet die meist gestellte Frage: „Welche Strafe habe ich zu befürchten?“.

Ohne Akteneinsicht ist eine konkrete Prognose unmöglich. Der Strafrahmen sieht im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor. Die untere Grenze ist die Geldstrafe.

Auch wenn die Strafandrohung – verglichen mit anderen Delikten – gering ist, sollte der Vorwurf ernst genommen werden: Kommt es infolge des Fehlverhaltens tatsächlich nachweisbar zu einer Verbreitung der Erregers (Coronavirus), gilt nämlich ein erhöhtes Strafmaß: So beträgt die Mindeststrafe dann drei Monate Freiheitsentzug und das Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsentzug.

Selbst wenn kein Vorsatz zur Tat bestand, kann der fahrlässige Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz gem. § 75 Abs. 4 IfSG mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden.

 

Vorladung oder Anhörungsbogen erhalten – was tun?

Wenn Sie wegen des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhalten haben, machen Sie keine Angaben! Schweigen Sie. Weder müssen noch sollten Sie einer Vorladung als Beschuldigter folgeleisten.

Bei rechtzeitiger Mandatierung noch im Ermittlungsverfahren gelingt es häufig, das Verfahren schriftlich zur Einstellung zu bringen. Eine Hauptverhandlung sowie eine Eintragung im Führungszeugnis kann häufig verhindert werden.

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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