von ht-strafrecht | 13. September 2023 | Defensio

Wie schnell bin ich Mitglied einer kriminellen Vereinigung? Der Fall der „Goyim Partei“

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ein Blogbeitrag von Rechtsreferendarin Ronja Sophie Thiesen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich eine kriminelle Vereinigung gemäß § 129 StGB auch allein über das Internet bilden und agieren kann (BGH, Beschl. v. 28.06.2023, Az. 3 StR 424/22). Dies könnte weitreichende Folgen haben.

 

Der Angeklagte in dem zugrundeliegenden Fall soll auf einer russischen Plattform antisemitische Inhalte unter der von ihm frei erfundenen Bezeichnung „Goyim Partei“ veröffentlicht haben. Damit, so die Strafverfolger, habe er Judenhass unter Internet-Nutzern anstacheln wollen. Er habe mindestens dreißig vermeintlich nationale Untergruppen seiner „Goyim Partei“ erstellt, die für jedermann öffentlich zugänglich gewesen seien. Als Mitglied habe man eigene Beiträge einstellen, herunterladen oder kommentieren können.

Ab 2015 habe er Gleichgesinnte aus vielen verschiedenen Ländern für die Partei mobilisiert. Verbindendes Element innerhalb der Gruppe sei das Bestreben gewesen gewesen, so viel Judenhass wie möglich zu schüren. Ziel sei die Erschaffung einer weltweiten antijüdischen Bewegung gewesen, zu Angriffen auf Juden zu ermuntern und die weltweite Judenvernichtung vorzubereiten. Bald schon sei auch ein anderes Mitglied von dem Angeklagten in den Betrieb der Website und die Veröffentlichung neuer Inhalte eingebunden worden. Dieser habe auch Administratorrechte für die Website innegehabt. Er habe auch eigene antisemitische Inhalte eingestellt. Teilweise habe man die Inhalte miteinander abgestimmt.

 

Was ist eine kriminelle Vereinigung §129 StGB?

Kriminelle Vereinigungen werden aufgrund ihrer angelegten gruppenspezifischen Eigendynamik und wegen ihrer auf die Begehung von Straftaten gerichteten inneren Struktur als besonders gefährlich angesehen. Relevanz hat der Begriff im Zusammenhang mit § 129 Abs. 1 StGB:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

Der frühere, von der Rechtsprechung geprägte Vereinigungsbegriff verlangte für eine Vereinigung:

einen auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen.

Seit 2017 ist die Vereinigung in § 129 Absatz 2 StGB legaldefiniert:

Eine Vereinigung ist eine auf längere Dauer angelegte, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

Zumindest seit der Einführung der Legaldefinition sind auch Vereinigungen erfasst, die über eine lockere Struktur oder eine rein hierarchische Befehlsstruktur verfügen.

 

Ist die „Goyim Partei“ also eine kriminelle Vereinigung?

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass eine Vereinigung nicht zwangsläufig physische Zusammenkünfte in der „echten“ Welt voraussetzt. Und zwar weder im Hinblick auf die Gründung noch auf die Mitgliedschaft der Vereinigung. Damit könne die „Goyim-Partei“ als kriminelle Vereinigung aufgefasst werden, obwohl sie rein virtuell sei.

Es sei rechtlich nicht entscheidend, ob der Austausch in persönlichen Begegnungen oder über andere Dialogformen stattfindet. Ein Verbandsleben könne sich ebenso in virtuellen (Chat-) Räumen abspielen. Der Bundesgerichtshof betont die Weiterentwicklung der Kommunikationsmöglichkeiten durch das Internet: So seien inzwischen auch bei anderen, insbesondere ausländischen, terroristischen Vereinigungen, das Anwerben und die Eingliederung von Neumitgliedern allein über das Internet inzwischen die Regel, etwa beim „Islamischen Staat“.

 

Und was bedeutet das nun für Sie?

Der Tatbestand des § 129 StGB ist nun deutlich erweitert. Das erhöht für Sie natürlich das Risiko, ein Opfer von Strafverfolgung zu werden. Im Hinblick auf den recht offenen Wortlaut der Legaldefinition sowie das digitale Zeitalter, in dem wir nun einmal leben, ist die Erweiterung des Tatbestands allerdings aus unserer Sicht nicht überraschend. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Organisation einem Vereinigungsmitglied weitere Taten, z.B. im Rahmen der Volksverhetzung, nicht als eigene zugerechnet werden können. Vielmehr ist jeweils zu prüfen, ob die Person einen strafbaren Tatbeitrag als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe geleistet hat.

 

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Zuvörderst ist, ganz besonders in diesem sensiblen Deliktsbereich, wichtig, dass Sie sich auf Ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Schweigerecht berufen. Schalten Sie unverzüglich eine auf das Strafrecht spezialisierte Kanzlei ein. Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig und das gesamte Defensio-Team helfen Ihnen gerne weiter und stehen Ihnen als verlässlicher Ansprechpartner zur Verfügung. Zögern Sie bitte nicht, uns jederzeit zu kontaktieren. Wir sind auf sämtliche Bereiche des Strafrechts spezialisiert und bieten Ihnen schnellstmöglichen einen persönlichen Online-Termin an, auf Wunsch natürlich auch Termine an einem unserer Standorte in Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Hessen.