von ht-strafrecht | 17. Dezember 2021 | Defensio

„Schwachsinn“ und „Abartigkeit“ abgeschafft

strafrecht-strafgesetzbuch

von: Rechtsreferendarin Leo Kamps

 

Seit dem 01.01.2021 ist eine neue Fassung des § 20 StGB in Kraft getreten. Dieser bestimmt, wann ein Täter oder eine Täterin schuldunfähig ist. Nach der neuen Fassung wurden die Begrifflichkeiten „Schwachsinn“ und „seelische Abartigkeit“ abgeschafft und durch „Intelligenzminderung“ und „seelische Störung“ ersetzt.

 

Was regelt § 20 StGB?

Grundsätzlich ist nach dem Strafgesetzbuch davon auszugehen, dass Menschen über 18 Jahren schuldfähig sind. In dem Alter von 14 bis 17 Jahren sind Menschen nur bedingt schuldfähig. Kinder hingegen, die das 14 Lebensjahr noch nicht erreicht haben, sind nicht schuldfähig. In § 20 StGB sind Gründe aufgezählt, die trotz des Erreichens der Altersgrenze von 18 Jahren, zur Schuldunfähigkeit des Täters oder der Täterin führen. Dies hat zur Folge, dass ein Täter oder eine Täterin nicht für die begangene Tat bestraft werden kann.

 

Wie wirkt sich die neue Formulierung aus?

Das Strafgesetzbuch ist an vielen Stellen von nicht mehr zeitgemäßer Sprache geprägt. Immer wieder werden Änderungen vorgenommen, um altmodische oder gar nationalsozialistische Formulierungen auszumerzen. Insbesondere die Formulierungen „Schwachsinn“ und „seelische Abartigkeit“ wirken erniedrigend und sind nicht menschengerecht. Die neuen Formulierungen wirken sich also nicht auf die Rechtsprechung zur Schuldunfähigkeit aus. Sie sind in diesem Fall lediglich ästhetischer Natur, gleichwohl waren sie längt überfällig.