von ht-strafrecht presse | 16. November 2023 | Defensio

Hüttemeyer entlastet: keine Anklage.

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Die Vorwürfe, die gegen meinen Mandanten Andre Hüttemeyer, erhoben worden sind, haben sich als unzutreffend herausgestellt. Nach Akteneinsicht zeichnete sich für die Verteidigung ein klares Bild ab. Unser Mandant wurde zu Unrecht von einer einzelnen Person belastet. Die Staatsanwaltschaft ist dem gefolgt und hat am 08.11.2023 die Ermittlungen mangels Tatverdacht eingestellt.  

Eine solche Einstellung mangels Tatverdacht wird auch als „Freispruch im Ermittlungsverfahren“ oder „großer Freispruch“ bezeichnet. Was ist der Unterschied zum einem Freispruch nach einer Gerichtsverhandlung? Ein Gericht spricht frei, wenn es nicht sicher von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Um es in Prozent auszudrücken: Glaubt beispielsweise ein Gericht an die Schuld des Angeklagten zu nur 80 %, spricht es ihn frei. Denn 20 Prozent Unsicherheit beinhalten Zweifel, die einer Verurteilung entgegenstehen. Die Staatsanwaltschaft hingegen benötigt für eine Anklage – damit es also überhaupt erst zu einer Gerichtsverhandlung kommt – nur eine einfache Verurteilungswahrscheinlichkeit. Wenn aber ein gerichtlicher Freispruch von vornherein wahrscheinlicher ist, reicht es nicht einmal für eine Anklage. So liegt der Fall hier.

Das Verfahren ist damit für Herrn Hüttemeyer mit dem bestmöglichen Ergebnis abgeschlossen, dass das deutsche Strafprozessrecht kennt. Herr Hüttemeyer kann das Verfahren mit einer Weißen Weste abschließen.

Damit ist über die gebotene Mitteilung der Einstellung und ihres Grundes hinaus kein Raum mehr für Berichterstattung und öffentliche Erwähnungen über die unberechtigten Vorwürfe gegen meinen Mandanten.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig

Rechtsanwalt Moro