von ht-strafrecht | 8. APR 2021 | Strafrecht

Neues Gesetz gegen Hass im Netz am 03.04.2021 in Kraft getreten – Tatbestand der Bedrohung (§241 StGB) massiv erweitert

von: Rechtsreferendarin Ruth Feneberg

 

Kürzlich wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität im Internet verabschiedet. Dieses beinhaltet zum einen Strafverschärfungen hinsichtlich online verbreiteter Hassbotschaften oder Bedrohungen und erweitert außerdem die Tatbestände einiger Delikte.

Außerdem wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft verabschiedet, welches festlegt, wie die sozialen Netzwerke die Bestandsdaten der Nutzer weitergeben müssen.

Noch im Sommer 2020 wurde das Gesetz nach Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gestoppt. Im Vermittlungsausschluss wurde ein Kompromiss hinsichtlich der Zugriff auf die Handy-Nutzerdaten ausgehandelt, sodass nun auch der Bundespräsident zustimmte.

Pflicht zur Meldung an das BKA

Die sozialen Netzwerke wie Facebook, Twitter, Instagram und andere sind künftig verpflichtet, die Hassbotschaften oder Drohungen nicht nur zu löschen, sondern auch unmittelbar dem Bundeskriminalamt zu melden. Im Rahmen dessen müssen auch die IP-Adressen der Nutzer weitergegeben werden. Bei besonders schweren Straftaten, z.B. im Rahmen von Terrorismus oder bei Tötungsdelikten, soll nach richterlichem Beschluss auch die Herausgabe von Passwörtern verlangt werden dürfen. Im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht noch den Zugriff auf die Bestandsdaten beanstandet. Der Kompromiss sieht nun so aus, dass die Nutzungsdaten nur für die Verfolgung von Straftaten, nicht hingegen für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verwendet werden dürfen. Die Herausgabe von Passwörtern soll nur bei besonders schweren Straftaten erfolgen.

Strafrahmenverschärfungen und erweiterte Tatbestände

Drohungen mit Delikten, die kein Verbrechen sind (genauer Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert) werden nun als Bedrohung gem. § 241 StGB behandelt. Es droht Gefängnis bis zu zwei Jahren, sofern die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen wird, bei öffentlichen Morddrohungen bis zu 3 Jahren.

Auch Beleidigungen sollen mit bis zu zwei Jahren Haft geahndet werden. Antisemitische Motive sind von nun an ausdrücklich strafverschärfend zu berücksichtigen und in § 46 Abs. 2 StGB aufgenommen.

188 StGB – die üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens – soll nun ausdrücklich auf allen politischen Ebenen, auch kommunalpolitisch gelten.

Laut Bundesjustizministerin Christine Lambrecht soll dies die Abschreckung vor solchen Taten erhöhen.

Ausblick

Ob diese neuen Gesetze ihr Ziel erreichen werden, bleibt abzuwarten. Insbesondere der Abschreckungseffekt von erhöhten Strafrahmen ist umstritten. Ob dies wirklich dazu führen wird, dass die Verbreitung von Hass im Netz weniger wird, scheint zweifelhaft. Insbesondere sorgt es wohl für erhöhten Ermittlungsaufwand, was insbesondere erhöhte Kapazitäten in der Justiz fordert. Dahingehend, wie der erhöhte Arbeitsaufwand aufgefangen werden soll, wurde bisher jedoch nichts angeführt.

Ob die Regelung zum Zugriff auf die Bestandsdaten gegebenenfalls erneut vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern könnte, bleibt abzuwarten. Die Regelung, nach der die Auskunft von Bestandsdaten an die Schwere des Deliktes geknüpft sein soll, ist jedenfalls ein Schritt in die richtige Richtung. Dennoch muss gewährleistet werden, dass die Möglichkeit der Auskunft der Bestandsdaten durch die Ermittlungsbehörden nicht in falscher Weise ausgenutzt wird.