ein Beitrag von Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig
Zu den Anforderungen der subjektive Tatseite bei Einfuhrgeschäften – aus der Reihe erfolgreiche Revisionen:
Unser Of Counsel Prof. Gerhold und ich bearbeiten bei H/T Defensio die meisten Revisionen. In diesem Jahr hatten wir schon mehrere Erfolge vor Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof.
Mit diesem Beschluss hat der BGH in einem betäubungsmittelstrafrechtlichen Verfahren das landgerichtliche Urteil aufgrund mangelhafter Darstellung der Begründung der subjektiven Tatseite aufgehoben und lediglich objektive Feststellungen, die aber keinen Bezug zum Angeklagten aufweisen, stehen lassen. Es handelt sich um einen Indizienprozess und der Angeklagte hatte eine Tatbeteiligung an den verfahrensgegenständlichen Einfuhrgeschäften bestritten. Das Landgericht hatte keinerlei Ausführungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten gemacht, was daran liegen mag, dass es keine greifbaren Indizien zur Begründung des Vorsatzes gab. Das landgerichtliche Urteil kann als echtes Fehlurteil bezeichnet werden. Es wurde eine mehrjährige Haftstrafe verhängt, ohne dass das Gericht festgestellt hat, warum der Angeklagte überhaupt von den konkreten Geschäften gewusst haben soll.
Handwerklich war das Urteil so schlecht gefasst, dass sich auch die Generalbundesanwaltschaft den Ausführungen der Revision zum Teil angeschlossen hat.
In der zweiten Runde wird Defensio den Angeklagten auch in der Instanz verteidigen, was bisher nicht der Fall war. Die nun bestehende Chance auf ein richtiges Urteil ist in diesem Fall in erster Linie meinem Kollegen Prof. Sönke Gerhold zu verdanken. Seine Expertise und Akribie in der Revision ist immer wieder beeindruckend.
Danke lieber Sönke!