16. Juli 2024 | Defensio-Fälle

Einstellung beim Vorwurf der Verbreitung von Kinderpornografie

Strafverteidiger: Strafverteidiger Grabitz

Vorwurf:Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie

Ergebnis: Einstellung

Wo? Staatsanwaltschaft Hannover

 

Unserem Mandanten wurde die Verbreitung und der Besitz von Kinderpornographie vorgeworfen. Er soll über einen Messenger Dienst kinderpornographisches Material versendet haben. Die Auswertung seiner technischen Geräte konnte diesen Vorwurf jedoch nicht bestätigen. Einziges Indiz der Staatsanwaltschaft war die ermittelte IP-Adresse, die unserem Mandanten zugeordnet werden konnte. Strafverteidiger Christoph Grabitz konnte die Staatsanwaltschaft überzeugen, dass allein die IP-Adresse keinen hinreichenden Tatverdacht begründen kann. Er legte anhand technischer Details dar, weshalb die fälschliche Zuordnung von IP-Adressen nicht auszuschließen sei. Zudem argumentierte er, dass selbst bei richtiger Zuordnung, eine IP-Adresse nur einem Gerät zugeordnet werden kann und nichts darüber aussagt, wer das Gerät tatsächlich bedient hat. Dem konnte sich die Staatsanwaltschaft nicht entziehen und stellte das Verfahren ein.