Datum: 17.12.2021
Strafverteidiger: Christian Albrecht
Vorwurf: Allgemeiner Verstoß mit sonstigen Betäubungsmitteln
Ergebnis: Einstellung mangels Tatverdacht
Wo: Staatsanwaltschaft Lüneburg
Der Mandantin wurde der Erwerb von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Ursprung dessen war eine an sie gerichtete Briefsendung, die durch den Zoll kontrolliert wurde. Der Tatbestand des Erwerbs von Betäubungsmitteln setzt jedoch voraus, dass eine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt wird. Allein die Anschrift auf der Sendung begründet keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sendung. Es bestand somit keinerlei Hinweis auf einen hinreichenden Tatverdacht für einen Erwerb von Betäubungsmitteln. Die Staatsanwaltschaft folgte dem gut begründeten Antrag und stellte das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.