von ht-strafrecht | 01. März 2022 | Defensio

Ist ein Rennen mit sich selbst strafbar?

strafverteidigung-vorladung

von: Rechtsreferendarin Ina Rode

Das Ausfahren eines Sportwagens kann bei unbegrenzter Geschwindigkeit ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB darstellen – auch wenn kein anderes Fahrzeug beteiligt war.

 

Aktueller Kontext

Viele haben es in den Nachrichten mitbekommen – ein tschechischer Millionär fuhr mit seinem 1500 PS Bugatti auf der A2 von Berlin in Richtung Hannover. Hierbei fuhr er über 400 km/h. Auf dem Autobahnabschnitt galt kein Tempolimit. Kann dieses Verhalten strafbar sein? Was sind die Folgen für die Allgemeinheit?

 

Das verbotene Kraftfahrzeugrennen

Der § 315d StGB trägt den Titel „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“. Nun stellt man sich unter einem Rennen zumeist eine Beteiligung von mindestens zwei Fahrzeugen vor. Beachtlich ist aber der § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB. Dieser lautet:

  • 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

 

(1) Wer im Straßenverkehr

  • sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

 

  wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

Diese Nummer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um auch Fälle zu erfassen, „in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt“. Es bedarf somit keinem zweiten Fahrzeug, um ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des Strafgesetzbuches durchzuführen.

 

Wann liegt ein Rennen gegen sich selbst vor?

Nach dem Wortlaut des § 315d Abs. 2 Nr. 3 StGB muss eine nichtangepasste Geschwindigkeit vorliegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) versteht hierunter eine Geschwindigkeit, die nicht mehr der konkreten Verkehrssituation nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung angepasst ist. Zur Beurteilung zieht der BGH u.a. den § 3 Abs. 1 StVO heran. Demnach muss das Fahrzeug ständig beherrschbar sein. Hierbei sind alle Umstände der konkreten Fahrt zu berücksichtigen. Insbesondere kommt es auf die Verkehrslage, die Wetterverhältnisse und die Uhrzeit der Fahrt an. Diese Umstände sind auch bei der Beurteilung der groben Verkehrswidrigkeit von Bedeutung.

Bei dem viralen Video des Tschechen hält das Fahrzeug die Spur und der Fahrer scheint keine Probleme zu haben, das Auto zu führen. Zur Beurteilung einer nichtangepassten Geschwindigkeit ist aber auch der Bremsweg von Bedeutung. Nach Tests von Fachzeitschriften beträgt der Bremsweg bei 400 km/h knapp 500 Meter. Es kommt nun darauf an, ob der Fahrer diese Entfernung einsehen konnte oder nicht.

Die Rücksichtslosigkeit ergibt sich nach dem BGH daraus, ob sich der Fahrer „aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen läßt“. Es reicht hierfür also bewusste oder unbewusste Fahrlässigkeit aus.

Das Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und bleibt spannend.

 

Bedeutung für die Allgemeinheit

Sollte es zu einer Anklage kommen, ist die Beurteilung der Gerichte in mehreren Hinsichten für die Allgemeinheit relevant:

Zum einen wird die Debatte um ein generelles Tempolimit auf den Autobahnen aufgeheizt.

Zum anderen könnte ein sog. faktisches Tempolimit geschaffen werden. Würden die Gerichte entscheiden, dass der § 315d StGB bei einer Geschwindigkeit von über 400 km/h greift, auch wenn es keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gibt, so würde das Tempo auf der Autobahn nach dem StGB auf 400 km/h beschränkt werden.

 

Update vom 02. Mai 2022

Die Staatsanwaltschaft Stendal hat das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO nun eingestellt. Sie nimmt keine Rücksichtslosigkeit im Sinne des § 315d StGB an.

Die Begründung stützt sie insbesondere auf die optimalen Wetterbedingungen und Uhrzeit, zu der kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet gewesen sei. Zudem wird auch noch auf das Fahrzeug abgestellt. Das Auto sei auf eine Geschwindigkeit von über 400 km/h ausgerichtet und auch beherrschbar gewesen. Dies kann man auch in dem vom Fahrer geposteten YouTube-Video sehen, auf dem das Fahrzeug sicher die Spur hält.

Eine „faktische Geschwindigkeitsbegrenzung“ wird daher, zumindest nach diesem Fall, nicht geschaffen.

 

Auch spannend: Unser Blogbeitrag zur Polizeiflucht „Polizeiflucht ist ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen!“