von: Rechtsreferendarin Maria Kunze
Nach einem nächtlichen Kneipenbesuch und ein paar Bieren ist die Fahrt mit einem E-Scooter keine Alternative zum Autofahren. Es gelten dieselben Promillegrenzen.
Was war passiert: Ein Beispiel aus dem wahren Leben
Ein Mann wollte im Jahr 2019 nach dem Oktoberfest mit einem E-Scooter zu seinem Hotel fahren. Kurz vor Erreichen des Ziels wurde er von der Polizei angehalten. Eine entnommene Blutprobe ergab einen BAK von 1,35‰. Das Amtsgericht verurteilte ihn wenig später und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Mann Revision ein, sodass nun das Oberlandesgericht Bayern über den Fall zu entscheiden hatte.
Wie hat sich der Mann strafbar gemacht?
Wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB. Dieser Straftatbestand sieht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Voraussetzung ist, dass man durch den Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist ein Fahrzeug sicher zu Führen.
Unter den Begriff Fahrzeug fallen sowohl Kraftfahrzeuge, als auch Fahrräder. Beim Führen eines Kfz wird bereits ab einem Promillewert von 1,1‰ eine absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet. Bei Fahren mit dem Fahrrad liegt die Grenze bei 1,6‰.
Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr ist es der Regelfall, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).
Achtung: Die Fahrerlaubnis wird in der Regel gemäß § 111a StPO schon vorläufig entzogen, noch bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Die 1,1‰ Grenze gilt auch für E-Scooter
Die Promillegrenze war Mittelpunkt der Entscheidung. Dafür kam es auf die Frage an, ob für E-Scooter dieselbe Promillegrenze gilt, wie für Kraftfahrzeug, oder aber die für Fahrräder. Auf den ersten Blick erscheint ein Vergleich des E-Scooters mit einem Fahrrad naheliegender.
Für eine Ähnlichkeit mit einem Fahrrad spricht, dass für das Fahren kein Führerschein notwendig ist und auch kein Helm getragen werden muss. Auch geht eine geringere Gefahr von einem E-Scooter aus, als von einem Kraftfahrzeug.
Dennoch hat das OLG Bayer (Beschluss vom 24.7.2020 – 205 StRR 216/20), wie auch zuvor schon andere Landgerichte entschieden: Die Promillegrenze für Kraftfahrzeuge gilt auch für E-Scooter.
Unter Verweis auf die Sonderbestimmungen für elektronische Kleinstfahrzeuge, hat es E-Scooter als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StGB eingestuft.
Zur Begründung führte das OLG Bayern unter anderem an:
„Elektrokleinstfahrzeuge werden in § 1 I eKFV aufgrund ihres elektrischen Antriebs als Kraftfahrzeuge eingestuft. Sie unterliegen damit den für Kraftfahrzeuge geltenden Regelungen im Straßenverkehrsrecht, soweit nicht für Elektrokleinstfahrzeuge ausdrücklich abweichende Regelungen geschaffen wurden. Das ist hinsichtlich der Vorschriften zum Alkohol im Straßenverkehr nicht der Fall.
Im Übrigen würde auch ein eigener Grenzwert für jede Fahrzeugart zu einer verwirrenden Vielfalt von Werten und Begriffen für die Verkehrsteilnehmer führen, was schon aus praktischen Gründen bedenklich wär“
Achtung: Bereits bei einem Promillewert von 0,3‰ kann man sich nach § 316 StGB strafbarmachen! Hinzukommen müssen dann aber noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Diese können sich zum Beispiel im Fahren von Schlangenlinien zeigen.
Dennoch kann in Ausnahmefällen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.
Zögern Sie daher nicht, sich an die H|T Strafverteidiger zu wenden. Kontaktieren Sie uns gerne an unseren Standorten in Lüneburg, Hamburg, Kiel, Lübeck, Bremen oder Hannover. Unsere Strafrechtsspezialisten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht sowie ihr Verteidigerteam werden Sie ausführlich beraten und mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.