Zeugen als Beweismittel
Defensio Strafverteidiger – im Sexualstrafrecht an Ihrer Seite
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In sexualstrafrechtlichen Verfahren existiert häufig nur ein einziges Beweismittel: Der Hauptbelastungszeuge bzw. in der Regel die Hauptbelastungszeugin, welche das angebliche Opfer der Tat ist. Hinzukommen können medizinische Gutachten, beispielsweise DNA-Analysen zu Spermaspuren. Diese können allerdings nur belegen, das es zu sexuellen Kontakten gekommen ist, nicht aber, dass die Handlungen gegen den Willen einer Person erfolgten.
Aussage des Opfers – auch ein Beweismittel
Oftmals stützt sich die Staatsanwaltschaft ausschließlich auf die Aussage des angeblichen Opfers. Nach landläufiger Vorstellung folgt daraus die Konsequenz, es läge gar kein Beweis vor. In juristischer Hinsicht ist diese Auffassung falsch. Zeugenaussagen stellen ein, wenngleich unsicheres, aber doch vollwertiges Beweismittel dar.
Das angebliche Opfer der Tat ist somit in einer Vielzahl der Fälle das Hauptbeweismittel; dessen Aussage ist entscheidend für den Ausgang des Verfahrens. Die Konstanz der Aussage, Belastungstendenz und inhaltliche Stimmigkeit, kurzum die Glaubhaftigkeit der Aussage sind maßgeblich relevant für die Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Einstellung oder Anklage bzw. Gerichts: Verurteilung oder Freispruch.
Bei Aussage-gegen-Aussage Konstellationen immer „Im Zweifel für den Angeklagten“ ?
Weiterhin unterliegen viele Menschen dem noch gravierenderen Irrtum, dass bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen das Verfahren immer einzustellen bzw. der Angeklagte freizusprechen wäre. In der Tat ist nach dem „in dubio pro reo“-Grundsatz zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, wenn das Gericht Zweifel hegt und diese offen legt.
Belastet das angebliche Opfer den Beschuldigten und streitet dieser die Tat ab, liegt in der Tat eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vor. Der Richter muss in diesem Falle zunächst davon ausgehen, dass die belastende Aussage unwahr ist. Der fachkundige Sexualstrafrechtler spricht von der sogenannten Nullhypothese. Die Aussage ist danach umfassend aussagepsychologisch zu untersuchen (u.A. hinsichtlich Detailreichtum, Stimmigkeit, Erinnerungslücken). Gelangt man zur Glaubhaftigkeit der Aussage, greift die Alternativhypothese („Aussage ist wahr“).
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Engagierte Strafverteidigung bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen
Vielfach neigen Gerichte dazu, dem Opfer oder vermeintlichen Opfer Glauben zu schenken und verurteilen den Angeklagten. Die Verurteilungsquote im Sexualstrafrecht belegt, dass die Gerichte eher geneigt sind, dem Hauptbelastungszeugen anstatt dem Beschuldigten zu glauben. Würde jede Aussage-gegen-Aussage-Konstellation in einen Freispruch münden, dürfte es im Sexualstrafrecht nur äußerst selten zu Verurteilungen kommen.
Daher ist eine engagierte Strafverteidigung gerade beim Vorwurf einer Sexualstraftat unabdingbar. Durch konfrontative Befragung vor Gericht können Unstimmigkeiten, Übertreibungen, Strukturlosigkeit und Inkonstanz in der Aussage des angeblichen Tatopfers herausgearbeitet werden. Nicht immer aber ist die konfrontative Befragung der richtige Weg. Dies hängt ganz vom Fall und vom Zeugen ab.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team haben Erfahrung im Umgang mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen und sind versiert in der Vernehmung von Hauptbelastungszeugen. Vor allem aber konnten in der Vergangenheit gerade Sexualstrafverfahren oftmals bereits vor einer Hauptverhandlung durch umfangreiche schriftliche Anträge zur Einstellung gebracht werden. So kann eine für alle Beteiligten unangenehme und nervenaufreibende öffentliche Verhandlung bei Gericht verhindert werden.
Regelmäßig gelingt es uns, Erfolge im Sexualstrafrecht zu erzielen und Verfahren mit einem sexualstrafrechtlichen Vorwurf zur Einstellung zu bringen. Kontaktieren Sie uns jetzt und vereinbaren Sie ein persönliches, digitales Erstgespräch.
Themenübersicht Sexualstrafrecht
- Zeugen als Beweismittel
- Verhalten beim Vorwurf einer Sexualstraftat
- Chancen der Strafverteidigung
- Aussage gegen Aussage
- Vergewaltigung
- Sexuelle Nötigung
- Sexueller Übergriff
- Exhibitionismus
- Sexueller Missbrauch
- Sexuelle Belästigung
- Erwerb, Verbreitung und Besitz von Kinderpornographie
- Weitere Sexualstraftaten