INTERNETSTRAFRECHT

Straftaten im Internet: Cybermobbing –
welche Strafe droht?

Bestellungen bei eBay & Co.

Der erste große Block des Internetstrafrechts umfasst Bestellungen in Internetportalen (z.B. eBay Kleinanzeigen, Kleiderkreisel, Spox, etc.), bei denen die zu erbringende Leistung oder Zahlung nicht erbracht wird. Derartige Sachverhalte werden oft unter dem Begriff Warenbetrug geführt.

 

Darlehensverträge im Internet

Auch können Darlehensverträge online geschlossen werden. Sind die Angaben zu den Vermögensverhältnissen falsch und kann die Rückzahlung nicht erbracht werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Betrug (§ 263 StGB) oder ein Computerbetrug (§ 263a StGB) vorliegen. Zudem kann es zu einem Missbrauch bei Online-Kreditkartenzahlungen kommen. Hier kommt je nach Einzelfall ein Betrug, Computerbetrug oder Missbrauch von Scheck- und Zahlungskarten (§ 266b StGB) in Betracht. Bei allen Delikten kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe drohen. Auch sind Datendelikte wie § 202a und 303a StGB denkbar.

 

 

Strafe bei Cybermobbing bzw. Mobbing im Internet

Eine zweite Säule des Internetstrafrechts ist das sogenannte Cybermobbing, das vor allem in sozialen Netzwerken wie Facebook eine große Rolle in der Praxis spielt. „Ist Mobbing strafbar?“ oder „Ist Cybermobbing strafbar?“ sind oft gestellte Fragen an uns.

Die Antwort: Ja, unter Umständen ist Cybermobbing strafbar.

Hier sind sämtliche Deliktsformen der Beleidigung also die §§ 185 ff. StGB anwendbar. Auch kann es zu einer Bedrohung (§241 StGB) oder einer Nötigung (§ 240 StGB) kommen. Je nach Delikt und Umständen der Tatbegehung bestimmt sich die Strafe bei Vorliegen von Cybermobbing. Eine pauschale Straferwartung lässt sich daher nicht festlegen.

 

Besitz, Erwerb und Verbreitung von Kinderpornographie

Schließlich wird der Tatbestand des Besitzes, Erwerbs und der Verbreitung kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB in der Praxis nahezu ausschließlich im bzw. über das Internet verwirklicht.

Themenübersicht Internetstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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