von ht-strafrecht | 11. Mai 2022 | Defensio

Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche soll abgeschafft werden

Abtreibungsrecht-Strafrecht

von: Rechtsreferendar Matthäus Gillner

 

Weltweit wird das Thema Abtreibung kontrovers diskutiert. In Deutschland steht mit der Abschaffung des § 219a StGB ein weiterer Schritt der Liberalisierung unmittelbar bevor. Worum geht es dabei genau? Was sind die Hintergründe? Und welche Auswirkungen hätte die Abschaffung auf bereits abgeschlossene Verfahren?

 

Kaum eine Diskussion wird so emotional geführt, wie diejenige um den Schwangerschaftsabbruch, nicht nur hierzulande sondern auch – und gerade! – in den USA. Dort entbrennt gerade aufgrund eines zu erwartenden Urteils des nun mehrheitlich republikanisch besetzten US Supreme Courts eine Diskussion, die die tiefe Spaltung der Gesellschaft deutlich zeigt: Es könnte eine Abkehr von der legendären Grundsatzentscheidung „Roe v. Wade“ aus dem Jahre 1973 kommen, nach der eine Frau das grundsätzliche Recht hat, über die Fortführung ihrer Schwangerschaft selbst zu entscheiden. Erst kürzlich hat der US-Bundesstaat Oklahoma das sogenannte „Herzschlag-Gesetz“ erlassen, das einen Schwangerschaftsabbruch verbietet, sobald der Herzschlag eines Embryos oder Fötus vernommen werden kann. Das ist teilweise bereits nach sechs Wochen möglich.

In Deutschland hingegen steht eine weitere Liberalisierung bevor. So sieht ein Gesetzesentwurf der Ampelkoalitionäre die Aufhebung des § 219a StGB vor, eine Vorschrift, die auf ein Gesetz aus dem Jahre 1933 zurückgeht und die Werbung für Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellt.

 

Wie ist die Rechtslage? Abtreibung und Werbeverbot nach dem Strafgesetzbuch

Schwangerschaftsabbrüche sind nach § 218 StGB grundsätzlich verboten. Allerdings sieht § 218a StGB von diesem Verbot Ausnahmen vor, so zum Beispiel, wenn der Abbruch auf Verlangen der Schwangeren, nach Beratung, durch einen Arzt sowie nicht später als 22 Wochen nach der Empfängnis durchgeführt wird.

§ 219a StGB stellt werben für Schwangerschaftsabbruchsdienste oder etwaige Verfahrensangaben unter Strafe. Im Jahr 2019 wurde ein Absatz 4 eingefügt, nachdem die Konfliktlage des § 219a StGB rund um den Fall Hänel große mediale Aufmerksamkeit erhielt. Dieser enthält eine Ausnahme. Danach soll ein Verweis auf die Vornahme von Diensten zum Schwangerschaftsabbruch und auf die Informationen über solche Dienste auf der Webseite einer zuständigen Behörde zulässig sein. Diese Änderung hatte aber nicht die Wirkung der Entspannung der Konfliktlage. Sie ist eher als eine „Verschlimmbesserung“ zu bezeichnen. Es ist also erlaubt, auf einer Webseite zu schreiben, dass man Schwangerschaftsabbrüche vornimmt, hingegen aber nicht, wie ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wird, welche Verfahren es gibt und welche Wirkungen davon ausgehen. Dazu kann die Ärztin oder der Arzt nur auf eine behördliche Seite verlinken.

Diese Rechtslage bringt erhebliche Schwierigkeiten für Ärzte mit sich. Einerseits sind straflose Abbrüche möglich, andererseits kann hierüber aber nicht ausreichend informiert werden. Betroffene Frauen müssen aber guten Zugang zu Ärzten bekommen, die einen solchen Vornehmen. Derzeit wird die Wahl, insbesondere unter dem bestehenden Zeitdruck, eines behandelnden Arztes dadurch erschwert, dass erst bei einer Inanspruchnahme eine umfassende Information durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin erfolgen darf. Vorher darf nur eine Behörde informieren. Dies bedarf einer Änderung, um eine effektive Beratung zu gewährleisten, die der Frau verschiedene Wege aufzeigen und ergebnisoffen geführt werden kann, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert.

 

Warum wird der §219a StGB aufgehoben und was sind die Folgen?

Mit Aufheben des § 219a StGB beginnt der neue Justizminister Marko Buschmann mit dem von der jetzigen Regierung vereinbarten Stärken des Selbstbestimmungsrechts der Frau in der Schwangerschaft.

Es ist unwahrscheinlich, dass durch die Aufhebung des § 219a StGB aggressiv für einen Schwangerschaftsabbruch geworben wird. Das von Strafe abgesehen wird, bedeutet nicht gleichzeitig, dass ein Verhalten von nun an gebilligt wird. Es überwiegen vor allem aber die positiven Effekte. Betroffene können sich dann bei vertrauenswürdigen Quellen informieren.

Großen Widerhall in den Medien fand ein Urteil des OLG Frankfurt am Main gegen die Ärztin Kristina Hänel, das 2019 die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen als unbegründet verwarf. Gegen dieses Urteil legte Frau Hänel Verfassungsbeschwerde ein. Eine Entscheidung steht noch aus. Ob das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mit Hinblick auf die Diskussion der Streichung des § 219a StGB bewusst aufschiebt, erscheint naheliegend, bleibt aber Spekulation.

 

Besonderheit: Aufhebung jeder Verurteilung gem. §219a StGB seit 1990 geplant

Nach dem jetzigen Regierungsentwurf dürfte sich die Verfassungsbeschwerde nach Inkrafttreten der neuen Rechtslage erledigt haben. Dies ist ein ungewöhnlicher Vorgang, da normalerweise die Rechtslage zum Zeitpunkt der Tat ausschlaggebend ist. Die Besonderheit ergibt sich aus einer zugleich beabsichtigten Änderung in Art. 316 EGStGB. Danach wird jede Verurteilung wegen § 219a StGB seit 1990 rückwirkend aufgehoben. Dies wäre insbesondere für Frau Hänel eine erfreuliche Änderung.

 

Fazit: Ein Schritt in die richtige Richtung

Mit der Aufhebung des § 219a StGB ist ein erster Schritt in die richtige Richtung getan. Nun bedarf es weiterer Novellen, um das System der §§ 218 ff.  StGB und vor allem auch den gesetzlichen Rahmen außerhalb des Strafgesetzbuchs weiterzuentwickeln und für eine optimale Hilfe und Unterstützung für die Frau und den Schutz des ungeborenen Lebens zu sorgen. In unserer täglichen Praxis als Strafverteidiger erleben wir immer wieder, was für Auswirkungen eine Überforderung mit sich bringt. Eine ungewollte Schwangerschaft ist eine überfordernde Situation. Die jetzige Rechtslage fördert eine Entscheidung unter Zeitdruck und Ungewissheit. Es sind noch weitere Schritte notwendig. Beratung muss besser, einfacher und schneller zugänglich sein, um von dem engen zeitlichen Rahmen nicht zusätzlich unter Druck gesetzt zu werden. Bis der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen wird, ist noch ein langer Weg zu gehen. Einer schwangeren Frau muss in einer Beratung ein Weg ohne einen Schwangerschaftsabbruch aufgezeigt werden, aber auch gleichzeitig die Sicherheit geschenkt werden, nicht pönalisiert zu werden, sollte sie sich anders entscheiden. Dann können wir uns als Strafverteidiger freuen, nicht tätig werden zu müssen.

Wann der Regierungsentwurf jedoch in Kraft tritt, ist noch unklar. Die erste Beratung im Parlament wird am Freitag, den 13.05.2022, stattfinden. Bis zu einer Verabschiedung dieses Gesetzes stehen wir Ihnen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung, im Hinblick auf das Abtreibungsrecht und darüber hinaus im gesamten Strafrecht. Zögern Sie bitte nicht, uns jederzeit telefonisch und notfalls auch vor Ort an einem unserer vielen Standorte in Hamburg, Lüneburg, Kiel, Lübeck, Bremen, Hannover, Osnabrück, Dortmund, Köln und Münster zu kontaktieren. Wir freuen uns auf Sie!