Strafverteidiger: Christoph Grabitz
Vorwurf: Sachbeschädigung
Ergebnis: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg
Dem Mandanten wurde eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Er soll in einem Streit um zu laute Musik gegen die Tür seiner Nachbarin geschlagen haben. Dort sei, so die Nachbarin nebulös, “eine Art Loch” entstanden. Die einzige Belastungszeugin hat den Mandanten aber überhaupt nicht gesehen. Sie vernahm nur einen Schlag gegen ihre Tür. Rechtsanwalt Grabitz konnte herausarbeiten, dass die Täterschaft unserem Mandanten nicht nachzuweisen war. Selbst bei Wahrunterstellung wäre das behauptete Geschehen zudem rechtlich nicht als Sachbeschädigung zu bewerten. Hilfsweise war eine Verweisung auf den Privatklageweg angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.