17. Mai 2022 | Defensio-Fälle

Viel Lärm um nichts.

Strafverteidiger: Christoph Grabitz  

Vorwurf: Sachbeschädigung 

Ergebnis: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg 

 

Dem Mandanten wurde eine Sachbeschädigung vorgeworfen. Er soll in einem Streit um zu laute Musik gegen die Tür seiner Nachbarin geschlagen haben. Dort sei, so die Nachbarin nebulös, “eine Art Loch” entstanden. Die einzige Belastungszeugin hat den Mandanten aber überhaupt nicht gesehen. Sie vernahm nur einen Schlag gegen ihre Tür. Rechtsanwalt Grabitz konnte herausarbeiten, dass die Täterschaft unserem Mandanten nicht nachzuweisen war. Selbst bei Wahrunterstellung wäre das behauptete Geschehen zudem rechtlich nicht als Sachbeschädigung zu bewerten. Hilfsweise war eine Verweisung auf den Privatklageweg angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren antragsgemäß ein.