SEXUALSTRAFRECHT

Vorwurf Kinderpornografie:
Anwalt für Kinderpornografie kontaktieren

Wenn bei Ihnen wegen eines Vorwurfs im Zusammenhang mit Kinderpornografie eine Durchsuchung stattgefunden hat oder Sie aber eine Vorladung von der Polizei erhalten haben, steht viel auf dem Spiel. Seit dem 01.07.2021 wurden die relevanten Strafgesetze erweitert und verschärft, so dass sogar der Besitz von Kinderpornografie als Verbrechenstatbestand ausgestaltet ist. Dies bedeutet, dass im Fall der Verurteilung eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gilt.

Doch bewahren Sie Ruhe! Wir gehören zu den wenigen Strafrechtskanzleien in Deutschland, die auf das Sexualstrafrecht und damit auch auf die Verteidigung in Verfahren wegen Kinderpornografie spezialisiert sind. 10 Jahre Erfahrung und Expertise zeichnen unsere Arbeit aus. Bundesweit verteidigen Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht, Rechtsanwalt Grabitz und Fachanwalt für Strafrecht Moro bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Wir stehen an Ihrer Seite. Egal ob schuldig oder unschuldig.

Im Regelfall können wir, selbst wenn Kinderpornografie auf den Datenträgern gefunden wird, eine Anklage und damit eine Gerichtsverhandlung sowie Strafe verhindern. Wenn dies nicht möglich ist, setzen wir alles daran, dass Ihre Freiheit durch einen Freispruch oder eine Bewährung erhalten bleibt, was ebenfalls in aller Regel gelingt.

 

Strafe Kinderpornografie

Im Fall der Verurteilung sieht der Tatbestand bei Straftaten im Zusammenhang mit Kinderpornografie eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Der Grundtatbestand Besitz, Erwerb, Sichverschaffen und Verbreiten von Kinderpornografie (184 b StGB) sieht einen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.

 

Was ist Kinderpornografie?

Kinderpornografie im Sinne des Strafrechts erfasst alle sog. kinderpornografischen Inhalte (früher „Schriften“). Gemeint sind Bilder, Videos aber auch Texte können dem Tatbestand unterfallen. Kinder sind alle Personen unter 14 Jahren. Ist das Alter unklar werden häufig Schätzungen vorgenommen. Achtung: Auch Umgang mit Jugendpornografie ist strafbar. Es muss sich bei den abgebildeten Personen nicht um echte Menschen handeln. Auch Mangas und Comics können dem Tatbestand unterfallen. Häufig geht es auch um satirische Darstellungen oder Sticker in Whats-App-Gruppen.

Entscheidend ist, dass die Abbildung pornografisch ist. Dies ist bei sexuellen Handlungen der Fall, aber auch das sog. „Posing“ unterfällt dem Tatbestand.

Übrigens kann man Kinderpornografie sowohl mit „f“ als auch „ph“, also Kinderpornographie, schreiben.

 

Was tun bei Durchsuchung Kinderpornografie?

Sie finden hier alle wichtigen nachlesen. Hier das Wichtigste auf einen Blick:

  • Keine Angaben machen und auch keine Fragen stellen
  • Keinen Widerstand leisten
  • Keine Passwörter herausgeben
  • Spätestens nach der Durchsuchung Anwalt für Sexualstrafrecht kontaktieren
  • Nichts unterschreiben
  • Dursuchungsbeschluss vorlegen lassen

 

Bewahren Sie Ruhe! Sie können eine laufende Durchsuchung nicht abwenden. Eine Durchsuchung ist ein Schock; ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre. Gerade beim Vorwurf im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Zögern Sie nicht uns anzurufen. Wir stehen an Ihrer Seite!

 

Was tun bei Vorladung Kinderpornografie?

Bei einer Vorladung wegen Kinderpornografie gelten prinzipiell die generellen Regeln zum Umgang mit einer Vorladung. Lassen Sie den Termin durch einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht absagen. Sie sind nicht verpflichtet der polizeilichen Vorladung zu folgen. Alles was Sie dort sagen, kann falsch aufgenommen werden und zu Ihrem Nachteil verwendet werden. Schon kleinste, scheinbar unbedenkliche Antworten können wegen der technischen Details in diesen Verfahren nachteilig wirken. Angaben zu Fragen, wann und wer welchen Datenträger, welches Smartphone, welchen Whats-App oder Social-Media-Account genutzt hat, kann bereits die Verteidigungschancen erheblich verschlechtern. Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch.

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig:
„Einer Vorladung wegen Kinderpornografie sollten Sie niemals Folge leisten. Beantworten Sie auch im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung keinerlei Fragen der Ermittlungspersonen. Lassen Sie sich von einer auf den ersten Blick hoffnungslosen Lage, scheinbar beiläufigen Fragen oder Einschüchterungsversuchen der Polizei nicht zu einer Aussage verleiten!

 

 

Wie kommt es zum Verfahren wegen Kinderpornografie?

Wie kommt es zu einem Verfahren wegen Kinderpornografie und wie können wir eine Anklage, einen öffentlichen Strafprozess und eine Bestrafung verhindern? In Verfahren wegen Kinderpornografie ist langjährige Erfahrung und umfassendes technisches Spezialwissen gefordert, um auch bei belastendem Material ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Die Ermittlungen beruhen regelmäßig auf Cyberfahndungen und beginnen nicht selten mit einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts der Kinderpornografie.

Die Daten der Cyberfahndung beruhen regelmäßig auf Ermittlungen von

  • NCMEC (National Center for missing and exploited children)

 

Diese halbstaatliche Organisation aus den USA durchsucht weltweit das Internet und leitet ermittelte Datensätze an das Bundeskriminalamt weiter. Zudem gibt es eigene Cyberfahndungen der Bundes- und Landeskriminalämter. Häufig sind Upload- und Downloadvorgänge aber auch bloße Chats und Google-Suchen im Fokus der Ermittler. Besonders betroffen sind unserer langjährigen Erfahrung nach Vorgängen in folgenden Bereichen:

  • Whats-App (vor allem Gruppen)
  • Snapchat
  • Facebook
  • Instagram
  • Tinder
  • Alle Filesharing-Programme
  • Xhamster
  • Flickr
  • Knuddels
  • Only Fans
  • Joyclub
  • Dropbox

 

Gefährliche Chats (Cybergrooming)

Häufig sind Fantasie-Chats, bei denen es um den sexuellen Missbrauch von Kindern geht, Ausgangspunkt eines Verfahrens wegen Kinderpornografie. Bei solchen Chats droht ein Strafverfahren wegen Verabredung zum Verbrechen oder wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt (§ 176 a StGB). In vielen Fällen werden diese Chats durch Cyberfahndungen oder die Beschlagnahme von Smartphones der Chatpartner durch die Ermittlungspersonen aufgedeckt. Eine Strafbarkeit droht auch, wenn klar ist, dass kein echtes Kind an den Chats beteiligt war. In vielen Fällen kommt zudem ein Vorwurf im Zusammenhang mit Kinderpornografie hinzu.

Wir sind auf solche Chatverfahren spezialisiert. In aller Regel können wir mit akribischer Argumentation darlegen, dass sich die Chats im nicht strafbaren Bereich bewegen oder eine Einstellung gegen Auflage angezeigt ist. Bei einer Einstellung mangels Tatverdacht (auch genannt „großer Freispruch im Ermittlungsverfahren“) aber auch einer Einstellung gegen Auflage bleibt unseren Mandanten ein öffentlicher Strafprozess und eine Bestrafung sowie Eintragung ins Führungszeugnis erspart.

Streaming

Das Ansehen („Streaming“) von Kinderpornografie ist entgegen der landläufigen Überzeugung sowohl strafbar als auch häufig nachzuweisen. Beim Streaming erfolgt eine kurzfristige Zwischenspeicherung in einem Zwischenspeicher („Cache“), die bei der Auswertung eines Rechners regelmäßig rekonstruiert werden kann. Das manuelle Löschen des Zwischenspeichers (beispielsweise mithilfe spezieller Löschprogramme) zur Vernichtung relevanter Spuren ist häufig zwecklos.

 

Was kann ein Strafverteidiger tun bei Vorwurf Kinderpornografie?

„Ich habe eine Vorladung wegen Kinderpornografie erhalten bzw. wurde bei mir eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Wie sollte ich mich verhalten“?

Schalten Sie beim Vorwurf der Kinderpornografie sofort eine auf Sexualstrafrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei ein. Je nach Fall sind die Verteidigungschancen beim Vorwurf „Kinderpornographie“ vergleichbar gut. Dies gilt auch in Situationen, die auf den ersten Blick hoffnungslos erscheinen.

Regelmäßig können wir auch bei aufgefundenen Kinderpornos die Staatsanwaltschaft von einer Anklage abhalten und damit eine Bestrafung und öffentliche Gerichtsverhandlung verhindern.

Mit Blick auf die hohe Mindeststrafe bei einem Besitz nur eines Bildes von einem Jahr Freiheitsstrafe und die neu eingeführte Strafbarkeit des Abrufens ohne Speicherung, ist es wichtig bereits im Ermittlungsverfahren alles zu tun, um bereits nach der Vorladung oder Hausdurchsuchung einen spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht zu beauftragen.

Wir erarbeiten mit Ihnen eine individuelle Strategie und stehen absolut parteiisch an Ihrer Seite. Unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Mit uns können Sie offen über alles reden. Wir stehen an Ihrer Seite!

Mit der entsprechenden Expertise können wir im Regelfall darlegen, dass die Ergebnisse der Cyberfahndung nicht für eine Anklage und damit nicht für eine öffentliche Gerichtsverhandlung und potenzielle Bestrafung ausreichen. Dies gilt es gegenüber der Staatsanwaltschaft durchzusetzen. Die zweite Baustelle der Strafverteidigung sind im Falle der Durchsuchung die Auswertung der Datenträger, der sog. Uranos-Auswertereporte oder die Cyber-Tipline.

 

Unsere Ziele, die wir im Regelfall in Verfahren wegen Kinderpornografie durchsetzen:

  • Keine Anklage und damit kein öffentlicher Prozess
  • Keine Eintragung im Führungszeugnis
  • Oberstes Ziel: Erhalt der Freiheit

 

Unsere Erfolge im Sexualstrafrecht finden Sie hier.

 

Zentrale Argumentationsmuster können sein:

Technische und vorsatzbezogene Argumentation

Auch wenn kinderpornografische Inhalte gefunden werden, muss auch der subjektive Wille diese Bilder zu beschaffen, verschaffen, besitzen oder zu verbreiten nachgewiesen werden. Unklarheiten und Lücken bei der Cyberfahndung aber auch die Speicherorte sowie das Verhältnis zu legalen Pornos können erfolgreiche Argumentationslinien darstellen, die subjektive Tatseite in Zweifel zu ziehen. Nur Jahre lange Erfahrung, technisches Know-How und umfassende Kenntnisse der Literatur und Rechtsprechung zu Themen wie „sichtbarer Bereich“, Beifang, „Cache-Speicher“ ermöglichen eine schlagkräftige Verteidigungslinie. Wenn es einen Weg gibt über technische Argumentation den für eine Anklage erforderlichen Tatverdacht zu entwickeln finden wir ihn. In vielen Fällen können wir so eine öffentliche Verhandlung und Bestrafung verhindern. Ohne eine akribische Arbeit mit den technischen Details einer Cyberfahndung und Datenträgerauswertung ist dies unmöglich. Auch Unschuldige geraten immer wieder in das Visier der Ermittler. Auch hier ist die technische Argumentation entscheidend um einen Verteidigungserfolg durchzusetzen.

 

Bildbezogene Argumentation

In vielen Fällen können wir durch bildbezogen Argumentation darstellen, dass es sich entweder nicht hinreichend sicher um abgebildete Kinder handelt oder aber die Bilder nicht eindeutig pornografisch sind. Auch pornografische Bilder mit Personen zwischen 14 und 18 Jahren sind strafbar, jedoch können in diesem Bereich, anders als bei Kindepornos häufig auch eine Einstellung gegen Auflage durchgesetzt werden. Primär satirische Bilder sind häufig Streitfälle. Zuletzt konnten wir mehrfach gegen die Staatsanwaltschaft gerichtlich durchsetzen, dass solche Bilder keine Kinderpornografie darstellen. Hier kommt es auf die Argumentation im Einzelfall an.

 

Täterschaftsbezogene Argumentation

Mit der Entwicklung des Internets hat auch die Verfügbarkeit strafbarer Webinhalte deutlich zugenommen. Seitens der Strafverfolgungsbehörden existieren Spezialabteilungen, die ausschließlich mit der onlinebasierten Ermittlung wegen Kinderpornografie beschäftigt sind. Im Gegensatz zu anderen Ermittlungsmaßnahmen wissen Beschuldigte in diesen Fällen häufig gar nicht, dass sie bereits in den Fokus der Staatsanwaltschaft bzw. Polizei geraten sind. Erst mit Erhalt des Vorwurfs in der Vorladung „Kinderpornografie“ erfahren sie hiervon.

Immer wieder wird der Besitz von Kinderpornografie zu Unrecht vorgeworfen und die Ermittler fällen vorschnell ihr Urteil. Insbesondere bei der gemeinsamen Nutzung eines Computers oder WLAN-Netzwerks durch mehrere Personen oder bei Schwächen in der Cyberfandung heißt es von Anfang an dagegen zu halten.

 

Tathandlungen des § 184b StGB mit Beispielen

Kinderpornografisch ist ein Inhalt, wenn er sexuell erregende Handlungen mit Personen unter 14 Jahren zeigt, beispielsweise durch die Darstellung des nackten Intimbereiches oder von Geschlechtsverkehr.

 

  1. Verbreitet wird kinderpornografisches Material gem. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB, wenn es an eine Vielzahl unbekannter Personen weitergegeben wird.

Beispiel:

Das bewusste Versenden eines Bildes, welches den Geschlechtsverkehr mit einem Kind unter 14 Jahren zeigt, an einer größeren WhatsApp-Gruppe

 

  1. Ähnlich wird die Tathandlung des öffentlichen Zugänglichmachens gem. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB ausgelegt. Einziger Unterschied zum Verbreiten ist, dass der kinderpornografische Inhalt nicht an andere Personen weitergegeben werden muss.

 

Beispiel: Das oben genannte Bild wird nicht versendet, sondern beispielsweise als Link auf der eigenen Homepage hochgeladen.

Zu beachten ist, dass sowohl für das Verbreiten, als auch das öffentliche Zugänglichmachen die Weitergabe bzw. der Upload fiktiver sexueller Handlungen an Personen unter 14 Jahren – beispielsweise in Form einer Zeichnung oder eines Comics – genügt. In diesem Fall reduziert sich die Mindestfreiheitsstrafe aber von einem Jahr auf drei Monate.

 

  1. Bei der Tathandlung des Unternehmens des Zugänglichmachens gem. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB muss der Täter nur versuchen, kinderpornografisches Material an andere – diesmal aber individuell bestimmbare – Personen weiterzugeben.

 

Beispiel: Es reicht aus, kinderpornographische Inhalte auf dem eigenen Rechner zum Tausch bereitzuhalten oder einen Link mitzuteilen und damit Anderen die Option zu verschaffen, durch eigene Aktivitäten diese Inhalte herunterzuladen.

 

  1. Die Tathandlung des Drittbesitzverschaffens gem. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB erfordert, dass das kinderpornografische Material derart in den Machtbereich einer dritten Person gelangt ist, dass ihrerseits die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.

 

Beispiel: Das oben genannte Bild wird als E-Mail an die dritte Person versendet.

Im Rahmen der Tathandlungen des Unternehmens des Zugänglichmachens sowie  des Drittbesitzverschaffens sind offensichtlich erfundene kinderpornografische Geschehnisse, wie Zeichnungen, Zeichentrickfilme und Comics, straflos.

 

  1. Herstellen gem. § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB bedeutet das Anfertigen eines kinderpornografischen Inhalts.

Beispiel: Das Filmen oder Fotografieren eines 14-jährigen Mädchens beim Geschlechtsverkehr.

Für das Herstellen eines kinderpornografischen Inhalts sei darauf hingewiesen, dass nur tatsächliche sexuelle Erlebnisse mit Personen unter 14 Jahren strafbar sind. Das Zeichnen eines Comics oder Herstellen eines Zeichentrickfilms genügt mithin nicht.

 

  1. Bei den nach § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB strafbaren Tathandlungen des Herstellens, Beziehens, Lieferns, Vorrätig Haltens, Anbietens, Bewerbens oder Unternehmens der Ein- und Ausfuhr kinderpornografischer Inhalte handelt es sich im Kern um sämtliche Vorbereitungshandlungen, die darauf abzielen, dass derartiges Material verbreitet, zugänglich gemacht oder verschafft werden soll.

Beispiel: Diverse Dateien, welche Personen unter 14 Jahren beim Geschlechtsverkehr mit erwachsenen Männern zeigen, werden in der Cloud „auf Vorrat“ gespeichert, um diese zu gegebener Zeit weiterleiten zu können.

Zu beachten ist, dass auch für im Rahmen dieser Vorbereitungshandlungen fiktive sexuelle Handlungen an Personen unter 14 Jahren strafbar sind. Demnach genügt die Zeichnung eines kinderpornografischen Comics, sofern dieser später verbreitet werden soll. In diesem Fall reduziert sich die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr auf drei Monate.

 

  1. Handelt man bei der Begehung der vorgenannten Tathandlungen gewerbsmäßig gem. § 184b Abs. 2 Alt. 1 StGB, beispielsweise indem man als Host-Provider eine Internetseite zu Verfügung stellt, auf welcher Nutzer gegen Entgelt kinderpornografische Inhalte hochladen können, droht eine höhere Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Selbiges gilt, wenn die vorgenannten Handlungen mit mindestens zwei weiteren Personen zusammen – als Bande gem. § 184b Abs. 2 Alt. 2 StGB – begangen werden, beispielsweise durch das gemeinsame Betreiben einer Internetplattform, auf der unter anderem kinderpornografische Abbildungen ausgetauscht werden.

 

  1. Strafbar ist gem. § 184b Abs. 3 Alt. 1 StGB der Versuch, kinderpornografisches Material abzurufen oder gem. § 184b Abs. 3 Alt. 2 StGB sich dieses zu verschaffen.

Ein Abrufen liegt bereits dann vor, wenn eine Übertragung einer kinderpornografischen Datei durch einen Internetdienst veranlasst und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Datei geschaffen wird.

Beispiel: Die Teilnahme an einem Live-Stream, der den Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 14 Jahren zeigt.

Ein Versuch der Besitzverschaffung liegt beispielsweise schon dann vor, wenn man im Begriff ist, kinderpornografische Dateien nicht nur zu betrachten, sondern diese zumindest vorübergehend im eigenen Machtbereich zu behalten.

Beispiel: Es genügt bereits, wenn man eine Person unter 14 Jahren versucht zu überreden, Nacktbilder von sich zu versenden oder alternativ versucht, derartige Bilder aus dem Internet herunterzuladen, was letztlich aber nur an einer instabilen Internetverbindung scheitert.

 

  1. Der Besitz kinderpornografischer Inhalte
    gem. § 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB bedeutet, dass sich das Material im eigenen Risikobereich befindet, weshalb ein jederzeitiger Zugriff darauf möglich ist.

Beispiel: Das Herunterladen des Nacktbildes eines 14-jährigen Mädchens aus dem Internet mit anschließender Speicherung auf dem Desktop des PCs im eigens dafür erstellten Ordner mit dem Namen „Bilder“.

Im Rahmen des Abrufens, des Unternehmens der Besitzverschaffung sowie des Besitzes kinderpornografischen Materials sind offensichtlich erfundene Geschehnisse, wie Zeichnungen, Zeichentrickfilme und Comics, unter Umständen straflos.

 

Soll ich eine Therapie machen bei Vorwurf Kinderpornografie?

Viele Mandanten fragen uns, ob Sie eine Therapie machen sollen, wenn Sie mit dem Vorwurf Kinderpornografie konfrontiert sind. Das kommt sehr darauf an. Wenn Sie unschuldig in den Fokus der Ermittlungen geraten sind und keine Neigung verspüren Kinderpornografie anzusehen und dies auch in der Vergangenheit nicht der Fall war, ist eine Therapie überflüssig. Haben Sie aber ein Problem in diesem Bereich oder sind Sie sich nicht sicher, sollten Sie unbedingt eine Therapie machen. Wir beraten Sie dazu gerne. Der Therapeut unterliegt der Schweigepflicht. Wenn wir das Verfahren zur Einstellung oder einem Freispruch bekommen, haben Sie die Therapie nur für sich gemacht und so einen Beitrag geleistet, dass sich die Vorwürfe nicht wiederholen.

Ist eine Verurteilung nicht abwendbar, können wir die Therapie als wohl wichtigsten Strafmilderungsgrund in das Verfahren einführen.

FAQ

Welches Strafmaß sieht § 184b StGB für den Besitz oder das Verbreiten von Kinderpornografie vor?

Seit dem 01.07.2021 sieht das Gesetz für den Besitz, das Verschaffen und das Verbreiten von Kinderpornografie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Geldstrafe ist seitdem ausgeschlossen.

Sollten beim Vorwurf Kinderpornografie (§ 184b StGB) Angaben bei der Polizei gemacht werden?

Nein auf keinen Fall. Wenn bei Ihnen durchsucht wird oder Sie eine Vorladung erhalten haben, machen Sie auf keinen Fall Angaben zum Tatvorwurf. Jeder Satz kann zu Ihrem Nachteil sein, auch wenn Sie unschuldig sind.

Was soll ich tun, wenn mir Besitz und Verbreiten von Kinderpornografie vorgeworfen wird?

Wenn Ihnen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen wird, machen Sie keine Aussage gegenüber der Polizei. Auch im Rahmen einer Durchsuchung sollten Sie keine Angaben machen. Nehmen Sie umgehend Kontakt zu einem spezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht auf.

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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