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Allgemeines Strafrecht
Hausfriedensbruch
§ 123 StGB Hausfriedensbruch
Wenn Sie eines Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB beschuldigt werden, sollten Sie auch diesen auf den ersten Blick nicht schwerwiegenden Vorwurf ernst nehmen. Immerhin ist auch bei einem Hausfriedensbruch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr möglich.
Wann liegt ein Hausfriedensbruch vor?
Ein Hausfriedensbruch setzt immer ein befriedetes Besitztum voraus. Ein Gebäude ist allerdings nicht erforderlich. Die Tathandlung kann auf unterschiedliche Weise verwirklicht werden. Der Zutritt entgegen des Willens des Hausrechtsinhabers ist der klassische Fall, der häufig beim Einbruchsdiebstahl mitverwirklicht wird.
Aber auch der Aufenthalt nach Aufforderung das Objekt zu verlassen, kann tatbestandsmäßig einen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB darstellen.
Gerne geben wir Ihnen eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall und beantragen für Sie Akteneinsicht. In vielen Fällen des Hausfriedensbruchs kann über einen schriftlichen Antrag bereits das Ermittlungsverfahren zur Einstellung gebracht werden.
Themenübersicht Allgemeines Strafrecht
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Raubdelikte:
Raub, räuberische Erpressung, räuberischer Diebstahl, schwerer Raub, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer -
Körperverletzungsdelikte:
Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei -
Kapitalstrafsachen:
Mord und Totschlag - Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung
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Diebstahl:
Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl, Einbruchsdiebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahls - Unterschlagung
- Hehlerei
- Betrug, Subventionsbetrug, Computerbetrug
- Untreue
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Korruptionsdelikte:
Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme – und Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr -
Urkundendelikte:
Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung, Fälschung technischer Aufzeichnungen - Verkehrsstraftaten
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Sexualstraftaten
- Umweltstraftaten
- Brandstiftungsdelikte, Sprengstoffdelikte
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Ehrdelikte:
Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung - Stalking / Nachstellung
- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
- Sachbeschädigung
- Hausfriedensbruch
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Aussage– und Rechtspflegedelikte:
Falsche Verdächtigung, Vortäuschen einer Straftat, uneidliche Falschaussage, Meineid, Strafvereitelung