SEXUALSTRAFRECHT

Sexuelle Nötigung

Die sexuelle Nötigung gehört zu den schwerwiegenden Tatvorwürfen im Sexualstrafrecht. Bei einem solchen Vorwurf, der häufig auf einer Falschanschuldigung beruht, sollten Sie umgehend einen versierten und erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht als Strafverteidiger beauftragen.

 

Was ist eine sexuelle Nötigung?

Eine sexuelle Nötigung ist eine sexuelle Handlung, die vorsätzlich gegen den erkennbaren Willen des Sexualpartners durchgeführt wird, wobei der Täter entweder eine schutzlose Lage ausnutzt (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB) oder die sexuelle Handlung mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegen das Opfer durchsetzt (§ 177 Abs. 5 StGB). Ist die sexuelle Handlung ausdrücklich gegen den Willen der betroffenen Person, jedoch ohne körperliche und psychische Gewalt, kann es sich um einen sexuellen Übergriff nach §177 Abs. 1 StGB handeln.

Mit versierter Aussagepsychologie können wir in den meisten Fällen die Staatsanwaltschaft davon überzeugen, dass Geschlechtsverkehr zwar stattgefunden haben mag, aber dieser nicht gegen den Willen erfolgte und die belastende Aussage insoweit unglaubhaft ist. Dann entfällt der gesamte Tatvorwurf und eine Einstellung mangels Tatverdacht („großer Freispruch“) ohne Anklage, ohne Öffentlichkeit und ohne Strafe ist das Ergebnis.

Insbesondere einvernehmliche sadomasochistische Sexualpraktiken unterfallen nicht dem Tatbestand. Die entscheidende Frage ist, ob die belastende Aussage, die sexuellen Handlungen seien nicht einvernehmlich gewesen, glaubhaft ist.

 

Strafe bei sexueller Nötigung

In § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB (schutzlose Lage ausnutzen) und § 177 Abs. 5 StGB ist der Straftatbestand der sexuellen Nötigung geregelt, wobei Absatz 5 (Gewalt oder qualifizierte Drohung) deutlich schwerwiegender ist und daher eine Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht. Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Freiheitsstrafe. Die Geldstrafe ist in diesem Bereich ausgeschlossen.

 

Anwalt beim Vorwurf der sexuellen Nötigung

Beim Vorwurf einer sexuellen Nötigung sollten Sie umgehend einen hochspezialisierten Anwalt für Sexualstrafrecht beauftragen. Häufig kann Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig, der seit vielen Jahren bundesweit erfolgreich im Sexualstrafrecht verteidigt, mit einer gut begründeten Schutzschrift eine Anklage und damit ein öffentliches Ermittlungsverfahren und eine Strafe verhindern. Dabei geht es vor allem darum, anhand aussagepsychologischer Kriterien des Bundesgerichtshofs der Staatsanwaltschaft darzulegen, dass die belastende Aussage nicht glaubhaft ist.

Ein Rechtsanwalt im Sexualstrafrecht sollte über Erfahrung und besondere Expertise in der Aussagepsychologie verfügen sowie hartnäckig für die Unschuldsvermutung kämpfen. Bei Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig können Sie sich darauf verlassen, dass alles getan wird, um ihre Interessen zu vertreten und ihre Freiheit zu wahren. Egal ob schuldig oder unschuldig.

 

Reform des Sexualstrafrechts („Nein-heißt-Nein“)

Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sexuelle Nötigung sind seit der Reform des Sexualstrafrechts im Sommer 2017 deutlich geringer als zuvor. Bisher wurde eine Strafbarkeit durch das Erzwingen sexueller Handlungen durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder mit Gewalt begründet.

Jetzt reicht jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren und entgegenstehenden Willen (§ 177 Abs. 1 StGB). Darüber hinaus sind in § 177 Abs. 2 StGB folgende Fälle erfasst. Strafbar macht sich, wer

  • ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB),
  • ausnutzt, dass die Person aufgrund körperlichen oder psychischen Zustands in der Willensbildung erheblich eingeschränkt ist, es sei denn man hat sich der Zustimmung der Person versichert (§ 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB),
  • ein Überraschungsmoment ausnutzt (§ 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

 

 

Kritik an der Strafrechtsreform von führenden Juristen

Die Verschärfung des § 177 StGB wird zu Recht von vielen Juristen kritisiert: Zum einen bringt die schärfere Regelung mangels Beweisbarkeit des „erkennbaren Willens“ in einem Großteil der Fälle auch unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes im Sexualstrafrecht keinerlei Verbesserungen.

Dagegen bergen die niedrigen Voraussetzungen an das Delikt für meist männliche Personen erhebliche Risiken: Nach neuen sexuellen Bekanntschaften, die eine der beiden Beteiligten im Nachhinein bereut, besteht nun ein ungleich höheres Risiko, zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen zu werden.

Vor jeglichen sexuellen Kontakten eine beweisbare, beispielsweise schriftliche Übereinkunft über den Willen beider Beteiligter zu treffen, ist vollkommen lebensfern. Auch, dass zwei betrunkene – und damit in der Willensbildung erheblich eingeschränkte – Personen sich vorab gegenseitig explizit von der Zustimmung des Anderen überzeugen müssen, widerspricht jeder Realität. Jedenfalls sollte abweichendes Verhalten keine kriminelle Handlung beispielsweise in Form einer sexuellen Nötigung darstellen.

Weiterhin wird der Begriff „ausnutzen“ als zu unbestimmt kritisiert. Der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof a.D. Prof. Dr. Fischer brachte es in einem Interview mit dem Magazin „Legal Tribune Online“ auf den Punkt:

„Nun ist ‚ausnutzen’ aber offensichtlich keine konkrete Tathandlung. Niemand kann sagen, was ‚ausnutzen’ ist, wenn er nicht weiß, was der Ausnutzende und der Auszunutzende denken, wollen, verstehen und tun.“

 

Worin besteht der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?

Von einer Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist grundsätzlich erst die Rede, wenn ein Beischlaf mit dem Opfer stattfindet, insbesondere beim Eindringen in den Körper.

Zu den Tatbestandsvoraussetzungen gehört sowohl bei der sexuellen Nötigung als auch bei der Vergewaltigung Vorsatz. Dies kann vor allem dann entscheidend sein, wenn es zwar zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, der Täter aber irrtümlich davon ausgeht, dass die Handlungen auf Freiwilligkeit beruhen. Ist dies der Fall, gilt es ausreichende Indizien herauszuarbeiten, damit sich das Gericht von dieser Version des Tatgeschehens überzeugt. Allzu oft ist die Rechtslage unklar und es kann erst nach Akteneinsicht beurteilt werden, ob diese Vorgehensweise erfolgversprechend ist.

FAQ

Was ist eine sexuelle Nötigung?

Eine sexuelle Nötigung ist eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen eines anderen Menschen mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage.

Wie hoch ist die Strafe bei sexueller Nötigung?

Die Mindestfreiheitsstrafe bei einer sexuellen Nötigung beträgt ein Jahr.

Was passiert bei einer Anzeige wegen sexueller Nötigung?

Werden Sie wegen einer sexuellen Nötigung bei der Polizei vorgeladen, kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht. Ganz wichtig: machen Sie keine Aussage bei der Polizei.

Was tun bei Anklage sexuelle Nötigung?

Ist es schon zu einer Anklage wegen einer sexuellen Nötigung gekommen, kontaktieren Sie umgehend einen erfahrenen Anwalt für Sexualstrafrecht.

Was ist der Unterschied zwischen sexueller Belästigung und sexueller Nötigung?

Eine sexuelle Nötigung setzt eine sexuelle Handlung gegen den entgegenstehenden erkennbaren Wille sowie eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB ) oder eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder aber Gewalt (§ 177 Abs. 5 StGB) voraus. Eine sexuelle Belästigung erfasst sexuelle Handlungen im unteren Bereich ohne Nötigungselement.

Themenübersicht Sexualstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
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