STRAFRECHT

Brandstiftung –
Strafe, Vorladung von der Polizei & mehr

§ 306 StGB

Brandstiftungsverfahren erregen in der Regel eine große Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit. Aufgrund der mit dem Feuer verbundenen Gefahren sieht das Gesetz bei einer Brandstiftung und ähnlichen Delikten hohe Strafen vor.

 

 

Frühzeitig Rechtsanwalt einschalten!

Bei dem Vorwurf der Brandstiftung oder einem ähnlichen Brandstiftungsdelikt benötigen Sie einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der auch mit der umfangreichen Rechtsprechung zu den Delikten der Brandstiftung vertraut ist. Häufig steht die Täterschaft nicht mit hinreichender Sicherheit fest. Egal ob schuldig oder unschuldig, sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei machen, wenn Sie wegen Brandstiftung als Beschuldigter vorgeladen werden. Sie müssen einer solchen Ladung auch nicht Folge leisten. Dies kann nicht zu Ihrem Nachteil verwertet werden. Nach erfolgter Akteneinsicht kann Sie ein Strafverteidiger über die Möglichkeiten zur Abwendung einer Hauptverhandlung beraten.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und sein Team haben Mandanten bereits erfolgreich in Brandstiftungsverfahren verteidigt. Dr. Hennig ist seit Jahren Dozent im Strafrecht – auch für den Bereich der Brandstiftungsdelikte. Zudem kann er auf entsprechende Publikationen verweisen. Vertrauen Sie auf die Expertise und Erfahrung eines versierten Strafverteidigers.

Gerne geben wir eine unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall ab und beantragen für Sie Akteneinsicht. Bei einem schweren Brandstiftungsvorwurf kommt ggf. eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht, sodass die Anwaltskosten oder ein Teil dieser zunächst ggü. der Staatskasse abgerechnet werden können.

Wir konnten bereits in vielen Verfahren mit dem Tatvorwurf Brandstiftung eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch erreichen. Hier finden Sie eine Auswahl unserer Defensio-Fälle:

 

Welche Straftaten kommen beim Vorwurf der Brandstiftung in Betracht? Welche Strafe droht?

  • Brandstiftung gemäß § 306 StGB (Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren)
  • Schwere Brandstiftung gemäß § 306 a StGB (Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren)
  • Besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306 b StGB (Strafe: Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren)
  • Brandstiftung mit Todesfolge gemäß § 306 c StGB (Strafe: Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren)
  • Fahrlässige Brandstiftung gemäß § 306 d StGB (Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
  • Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß § 306 f StGB (Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren)
  • Zerstörung von Bauwerken gemäß § 305 StGB (Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren)
  • Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion gemäß § 308 StGB (Strafe: Freiheitsstrafe von mindestens einem bis zu fünfzehn Jahren)

 

 

Häufig bei dem Vorwurf der Brandstiftung: Verfahren wegen Versicherungsbetruges

Häufig geht mit dem Vorwurf der Brandstiftung ein Verfahren wegen Versicherungsbetruges gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StGB oder Versicherungsmissbrauches gemäß § 265 StGB einher. Hier muss die Strafverteidigung eine ganzheitliche Strategie entwickeln, um allen Vorwürfen zu begegnen.

 

Hier können Sie einen Termin vereinbaren.
Nähere Informationen zu unseren Regionen finden Sie hier.

 

Themenübersicht Allgemeines Strafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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ra-christian-albrecht
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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