BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT

Verfassungswidrigkeit des Betäubungsmittelgesetzes

In jüngster Zeit formiert sich eine wachsende Bewegung von Menschen, die sich für die Legalisierung weicher Drogen, wie insbesondere THC (Marihuana bzw. Cannabis) einsetzen. Diese Ansicht ist längst nicht mehr nur einer Minderheit vorbehalten: Eine Mehrzahl deutscher Professoren für Strafrecht sowie Ärzte und Soziologen sprechen sich für einen angemessenen Umgang mit der Droge aus. Sogar Polizisten und Staatsanwälte hegen immer öfter den Wunsch, wenigstens Delikte im Zusammenhang mit geringen Mengen von Marihuana nicht mehr verfolgen zu müssen.

Auch die H/T-Strafverteidiger Dr. Jonas Hennig und Christian Albrecht sind der Ansicht, dass die Diskriminierung von Cannabis- bzw. Marihuanakonsumenten gegenüber Alkoholkonsumenten nicht mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.

Selbstverständlich kann Marihuana – wie jedes andere Genussmittel (z.B. Alkohol) – zu psychischer Abhängigkeit führen. Die meisten Konsumenten pflegen jedoch einen verantwortungsvollen Konsum und führen ein selbstbestimmtes Leben, wie auch Millionen andere Menschen, die gelegentlich Wein, Bier oder Cocktails zu sich nehmen. Eine Strafbarkeit wegen Drogenbesitz oder Drogenhandel ist oftmals nicht geboten.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Hennig:
„In einer freiheitlichen Gesellschaft sollten erwachsene Bürger selbst entscheiden dürfen, ob und in welchen Mengen Sie Genussmittel konsumieren möchten. Wollten wir die Menschen diese Entscheidung nicht selbst treffen lassen, müssten wir konsequenterweise den Besitz jeglicher Drogen inklusive Alkohol und Tabak unter Strafe stellen. Die Konsumenten von THC zu stigmatisieren und wie Kriminelle zu behandeln ist nicht nur verfassungswidrig, sondern auch inkonsequent.“

Jeder Bürger – ob Cannabiskonsument oder nicht – hat ein Interesse daran, dass wertvolle Steuergelder nicht länger für die sinnlose Strafverfolgung ansonsten unbescholtener, rechtschaffender Bürger verschwendet werden.

Für eine Legalisierung spricht ebenso, dass anders als bei vielen anderen Rauschmitteln (wie z.B. Alkohol) THC-Konsumenten kaum zu Gewalt neigen, da der Rausch eher entspannend als aufputschend wirkt. Ein Teilerfolg ist immerhin, dass THC mittlerweile zur Schmerzlinderung legal als Therapie zum Einsatz kommt. In anderen Regionen (z.B. den Niederlanden und einigen Bundesstaaten der USA) ist die Freigabe von Marihuana ebenso erfolgt.

Die deutsche Richterschaft neigt leider immer noch weitgehend dazu, vor den stichhaltigen Argumenten hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des THC-Verbots die Augen zu verschließen. Je nach Verfahren und insbesondere je nach Gericht kann eine solche Argumentationslinie dennoch in die Strafverteidigung eingebunden werden, da einige Richter immerhin bereit sind, lediglich milde Strafen auszusprechen.

Themenübersicht Betäubungsmittelstrafrecht

Erfahrungen & Bewertungen zu H/T Dr. Hennig & Thum Rechtsanwälte
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  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Strafrecht
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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dr-jonas-hennig
  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht
  • 10 Jahre Erfahrung in allen Verfahrensstadien bundesweit
  • Zugelassen an allen deutschen Amtsgerichten, Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof für Strafsachen
  • Dozent für Straf- und Strafprozessrecht (auch FAO-Dozent: Dozent für andere Fachanwälte im Strafrecht
  • Abschluss mit Doppelprädikatsexamen (Landesbester)
  • Autor zahlreicher strafrechtlicher Publikationen
  • Spitzenbewertungen
  • Terminvereinbarung in der Regel sofort möglich
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