19. Juli 2019

Eintrag im Führungszeugnis – wann wird er gelöscht?

von: Viktoria Strauer, Rechtsreferendarin 

 

Da heutzutage bei fast jeder Bewerbung die Vorlage eines Führungszeugnisses gewünscht wird, ist die Frage, wann ein dort vorhandener Eintrag gelöscht wird, für die Chancen auf dem Arbeitsmarkt von großer Bedeutung.

 

1. Nicht jede Verurteilung führt zu einem Eintrag

Die gute Nachricht zuerst: nicht alle Verurteilungen werden ins Bundeszentralregister aufgenommen.

Nicht aufgenommen werden Jugendstrafen von nicht mehr als zwei Jahren, sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG).

Gleiches gilt für eine Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten – es sei denn, Sie sind vorbestraft und es bestehen bereits Eintragungen im Bundeszentralregister (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 Bundeszentralregistergesetz – BZRG).

 

2. Löschung des Eintrags: Wann wird mein Eintrag im Führungszeugnis gelöscht?

Grundsätzlich werden Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, aus dem Bundeszentralregister entfernt (§ 24 Abs. 2 BZRG). Die Meisten werden aber nicht so lange warten wollen, bis der Eintrag gelöscht wird.

Im Sinne der Resozialisierung werden die Einträge daher nach gesetzlich geregelten Fristen gelöscht. Diese beträgt im Regelfall fünf Jahre.

Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei Sonderfälle vor:

Nach drei Jahren

  • Bei Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen oder Strafarresten von nicht mehr als drei Monaten.
  • Bei Verurteilungen über drei Monaten bis zu einem Jahr, sofern die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nach 10 Jahren

  • Wenn Sie wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB (Sexualdelikte) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden.

 

3. Wann beginnt die Frist zu laufen?

Nach § 36 S. 1 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag der Urteilsverkündung zu laufen.

 

4. Warum ist mein Eintrag im Führungszeugnis noch nicht gelöscht?

Haben Sie vor Kurzem ein Führungszeugnis beantragt, welches den Eintrag noch enthält, obwohl seit der Verkündung des Urteils bereits der oben genannte Zeitraum von 3 bis 10 Jahren vergangen ist, fragen Sie sich sicherlich, woran das liegt.

Der Grund liegt wahrscheinlich in § 34 Abs. 3 S. 1 BZRG. Dieser besagt, dass sich die oben genannte Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe/Strafarrests/Jugendstrafe verlängert – unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt war.

Ein weiterer Grund kann in § 35 Abs. 1 BZRG liegen. Ergeht nach Urteil 1 ein zweites Urteil gegen Sie, obwohl die dem zweiten Urteil zugrunde liegende Tat zeitlich vor dem ersten Urteil lag, bildet der Richter bei Urteil 2 eine Gesamtstrafe (§ 55 StGB). Das bedeutet, dass die vorherige Strafe bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde. In der Regel ist das für den Angeklagten positiv, weil er dadurch „Mengenrabatt“ erhält. Hinsichtlich der Löschungsfrist ist dies allerdings von Nachteil, weil es für den Fristbeginn bezüglich der Löschung von Einträgen im Führungszeugnis nunmehr ausschließlich auf das zweite Urteil ankommt.

Schließlich kann der Grund auch in § 37 Abs. 2 BZRG liegen. Ist demnach die verhängte Strafe länger als die einschlägige Löschungsfrist, wird der Eintrag im Führungszeugnis ebenfalls nicht gelöscht. Für die Löschung ist in diesem Fall der Zeitpunkt des Straferlasses maßgeblich.

 

5. Noch Fragen?

Ist Ihre Konstellation hier nicht aufgeführt oder sind Sie schlicht von der Menge unterschiedlicher Daten in Ihrem Führungszeugnis überwältigt, kontaktieren Sie uns gerne.

Denn – neben den hier erwähnten Fällen – gelten besondere Regelungen für Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder etwa aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurden. Auch für das „erweiterte Führungszeugnis“, das bei der Arbeit mit Minderjährigen vorzulegen ist, sieht der Gesetzgeber spezielle Regelungen vor.

Unsere Strafrechtsspezialisten Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig und Fachanwalt für Strafrecht Albrecht bringen gerne Ordnung in das Zahlendurcheinander.