21. Januar 2021

Mandant soll geheime Marihuana-Plantage in der Natur betrieben haben – Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig erwirkt Einstellung

Unserem Mandanten wurde gemeinsam mit zwei weiteren Beschuldigten das Betreiben einer Marihuana-Plantage vorgeworfen und damit verbunden die Herstellung sowie der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Er erhielt eine entsprechende Vorladung zur Polizei und wandte sich umgehend an Dr. Hennig und sein Team.

Die Anschuldigungen beruhten darauf, dass die Beschuldigten beim Abladen von Pflanzenerde beobachtet wurden. In dieser wurden Pflanzenreste gefunden, bei denen es sich nachweislich um Marihuana handelte. Hieraus wurde auf das Betreiben einer Plantage geschlossen. Die Polizei oberservierte und suchte und fand doch keine stichhaltigen Beweise.

 

 

Achtung: Indizien können für eine Anklage reichen!

In einem äußerst aufwendigen Ermittlungsverfahren wurden die Beschuldigten monatelang observiert sowie telefonüberwacht. Insbesondere unser Mandant trat zu keinem Zeitpunkt auffällig in Erscheinung.

Nachdem Akteneinsicht genommen wurde, verfasste Dr. Hennig einen umfassenden Einstellungsantrag und begründete, dass eine Täterschaft des Mandanten nicht beweisbar ist. Die Staatsanwaltschaft folgte dem und stellte das Verfahren ein.

 

Hohe Strafen bei nicht geringer Menge

Für Delikte im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge drohen hohe Strafen. Ob eine nicht geringe Menge vorliegt richtet sich dabei nach dem Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels. Bei Marihuana liegt eine nicht geringe Menge beispielsweise ab einem THC-Gehalt von 7,5 g vor.

Das Herstellen sowie Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 BtMG unterliegt einer Strafandrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine solche Strafe blieb unserem überglücklichen Mandanten erspart.

 

Keine Aussage – keine Beweise

An diesem Fall wird wieder einmal deutlich, wie wichtig es ist, bei dem Vorwurf einer Straftat möglichst schnell einen Verteidiger zu konsultieren und keine Aussagen bei der Polizei zu machen. Die Staatsanwaltschaft muss dann allein mit den Ermittlungsergebnissen den für die Anklageerhebung erforderlichen hinreichenden Tatverdacht begründen. Mit einer gut begründeten Schutzschrift lässt sich das Gebäude aus Mutmaßungen und Scheinindizien häufig zum Einsturz bringen.