17. August 2022 | Defensio-Fälle

Verletzter Stolz

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Nachstellung, Nötigung, Beleidigung 

Ergebnis: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Itzehoe 

 

Dem Mandanten wurden diverse Delikte vorgeworfen, die nach Trennung von der Anzeigenerstatterin durch ihn verwirklicht worden sein sollen. Nach Bearbeitung der Akte wurde die Aussage der Anzeigenerstatterin aussagepsychologisch bewertet. Diese stellte sich als unglaubhaft heraus. Da sie für die Vorfälle die einzige unmittelbare Zeugin war, konnte ihre Aussage entkräftet werden. Es gab keine weiteren Tatzeugen. Außerdem war auch in rechtlicher Hinsicht bzgl. der Nachstellung herauszustellen, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht nicht erfüllt ist, da es an einer Beharrlichkeit und schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung fehlt.