09. November 2022 | Defensio-Fälle

Seitenfenster im Bus mit Nothammer eingeschlagen

Strafverteidigerin: Svenja Dörge 

Vorwurf: Sachbeschädigung 

Ergebnis: Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO  

Wo? Staatsanwaltschaft Bremen 

 

Gegenstand des Verfahrens ist die Strafanzeige eines Busfahrers. Dieser meldete, dass ein Jugendlicher eine Scheibe im Bus mit einem Notfallhammer eingeschlagen habe. Mein Mandant gab noch vor Ort an, die Scheibe im Zuge einer Panikattacke eingeschlagen zu haben, weil er Luft gebraucht habe. Nach Durchsicht der Akten stand fest, dass zum Zeitpunkt der Tat von einer Schuldunfähigkeit des Mandanten auszugehen ist. Davon konnten wir die Staatsanwaltschaft in einer gut begründeten Schutzschrift überzeugen.