24. Mai 2023 | Defensio-Fälle

Schaltjahr: 29. Februar oder doch 31. April?

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Versuchter Betrug und Urkundenfälschung 

Ergebnis: Einstellung nach § 153a Abs. 1 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Itzehoe 

 

Dem Mandanten wurde im Rahmen der gegen ihn geführten Ermittlungen versuchter Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zulasten eines Jobcenters sowie Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Seitens des Jobcenters wurde diesem Arbeitslosengeld II bewilligt. Nach zwischenzeitlicher Arbeitsaufnahme habe der Mandant die Übernahme von Fahrtkosten beantragt. Als Nachweis habe er erworbene Fahrkarten für den Monat April 2021 mittels zweier Lichtbildaufnahmen eingereicht. Diese haben als Gültigkeitsdauer den 01.04.2021 bis 31.04.2021 ausgewiesen. Eine Erstattung von Fahrtkosten sei seitens des Jobcenters nicht erfolgt. 

In einer gut begründeten Schutzschrift an die Staatsanwaltschaft wurde durch Strafverteidiger Dr. Hennig angeregt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflagenerteilung einzustellen. Der Mandant habe sich zum Zeitpunkt des Tatvorwurfs in einer akuten Notsituation gesundheitlicher, mentaler und finanzieller Natur befunden. Zwischenzeitlich habe er einen Lebenswandel vollzogen. 

Die Staatsanwaltschaft ist Strafverteidiger Dr. Hennigs Anregung gefolgt und stellte das Ermittlungsverfahren gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Auflagenerteilung ein.