09. März 2022 | Defensio-Fälle

Mitgehangen, mitgefangen?

Strafverteidiger: Philipp Hillingmeier 

Vorwurf: Besitz kinderpornographischer Inhalte 

Ergebnis: § 170 Abs. 2 StPO 

Wo? Staatsanwaltschaft Dortmund 

 

Der Mandantin wurde vorgeworfen, kinderpornographische Inhalte zu besitzen. Sie war Mitglied einer Whats-App-Chatgruppe, in die zwei kinderpornographische Videos eingestellt worden waren. Rechtsanwalt Hillingmeier konnte den Vorwürfen mit einer umfassenden Schutzschrift entgegentreten und hierdurch das Verfahren zur Einstellung. bringen. Es war  nicht ausgeschlossen, dass die Videos über die automatische Downloadfunktion von WhatsApp auf dem Handy gespeichert worden sind. Allein die Mitgliedschaft in einer Chatgruppe begründet keinen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Kenntnisnahme oder Besitz. Erstrecht stelle es keine Billigung von Kinderpornografie dar, dass die Mandantin sich in dem Ermittlungsverfahren zu den Videos nicht geäußert habe.