10. Mai 2022 | Defensio-Fälle

Lasst uns das Kriegsbeil begraben!

Strafverteidiger: Jonas Göttert 

Vorwurf: Bedrohung 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

 

Der Mandantin wurde eine Bedrohung vorgeworfen. Sie soll gedroht haben, mit einem Tomahawk einen Fernseher zu zerstören, der sich im Wohnzimmer ihrer Mutter befand. Sodann soll sie ihre Mutter, eine Freundin der Mutter sowie ihre Schwester gedroht haben, sie umzubringen. In einer umfassenden Schutzschrift konnte Strafverteidiger Jonas Göttert aufzeigen, dass die Zerstörung des Fernsehers ein ungeeignetes Drohmittel ist, weil dieser der Mutter überhaupt nicht gehörte. Der Vater – ihm gehörte der Fernseher – hatte in die Zerstörung eingewilligt. Die vermeintliche Drohung gegen Leib und Leben der anwesenden Damen (Mutter, Freundin, Schwester) erfolgte aus Affekt und war ganz und gar unernst. Dieser Argumentation konnte sich die Staatsanwaltschaft nicht entziehen. Sie stellte das Verfahren antragsgemäß ein.