02. August 2022 | Defensio-Fälle

Dreierlei Messer

Strafverteidiger: Dr. Jonas Hennig 

Vorwurf: Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz 

Ergebnis: Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts u. Geringe der Schuld 

Wo? Staatsanwaltschaft Lüneburg 

Dem 14-jährigen Mandanten wurde der unerlaubte Besitz eines Butterfly-Messers, eines Springmessers und eines Einhandmessers vorgeworfen. Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung seien in einem Schrank des Mandanten ein Springmesser (Klinge springt vorne heraus u. beidseitig geschliffen) und ein Einhandmesser aufgefunden worden. Zusätzlich habe man – nach Auswertung der Handydaten des Mandanten – ein Foto von einem Butterfly-Messer gefunden. In einer gut begründeten Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig darlegen, dass die Täterschaft des Mandanten hinsichtlich des Besitzes des Butterfly-Messers nicht nachweisbar ist. Der Besitz des Einhandmessers stellt keinen Straftatbestand dar. Letztlich konnte zugunsten des Mandanten bezüglich des Springmessers eine Einstellung wegen Geringe der Schuld erwirkt werden, wodurch dem Mandanten eine Eintragung im Erziehungsregister erspart blieb.