24. August 2022 | Defensio-Fälle

Bestellt und nicht abgeholt

Strafverteidiger: Fachanwalt für Strafrecht Christian Albrecht 

Vorwurf: unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

 

Der Mandantin wurde von der Staatsanwaltschaft unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln vorgeworfen. Die Mandantin soll über das Darknet 32.47 Gramm brutto Marihuana bestellt haben.  

In der Schutzschrift konnte Fachanwalt für Strafrecht Albrecht herausarbeiten, dass die Täterschaft der Mandantin anhand der vorhandenen, unergiebigen Ermittlungsergebnisse in keinster Weise nachgewiesen werden konnte. Straflose Alternativsachverhalte, wie beispielsweise die Bestellung durch einen Dritten, können durch die schlichte Angabe der Anschrift meiner Mandantin auf der Briefsendung nicht ausgeschlossen werden. Dies gerade vor dem Hintergrund des allseits bekannten modus operandi in den „Postpaketabfangverfahren“. 

Die Staatsanwaltschaft konnte von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichendem Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO überzeugt werden.