02. August 2022 | Defensio-Fälle

„Auffällige“ Geldeingänge = Geldwäsche?

Strafverteidiger: Christian Albrecht 

Vorwurf: Geldwäsche 

Ergebnis: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO 

Wo: Staatsanwaltschaft Verden 

Hintergrund der Ermittlungen gegen die Mandantin war eine Verdachtsmeldung ihrer Bank, nach der sie „auffällige“ Geldeingänge erhalten habe. In der Schutzschrift konnte Strafverteidiger Christian Albrecht herausarbeiten, dass es keine Anhaltspunkte für die Herkunft der Geldbeträge aus einer Straftat gab. Die Staatsanwaltschaft konnte so von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens überzeugt werden.