2. April 2018

Ankündigung eines neuen Straftatbestands im Koalitionsvertrag?

„Wir wollen Einbrüche in Tierställe als Straftatbestand effektiv ahnden“ heißt es auf Seite 87 des Koalitionsvertrags von CDU/CSU und SPD. Dem steht wohl das Urteil des OLG Naumburg vom 22.02.2018 (Az. 2 Rv 157/17) gegenüber, in dem das Gericht die drei wegen Hausfriedensbruchs Angeklagten freisprach.

 

Die angeklagten Tierschützer bekamen einen Hinweis, dass in einem Tierzuchtstall in Sachsen-Anhalt unzumutbare Zustände herrschten. Weil sie davon ausgingen, dass eine Anzeige ohne Beweise wohl keinen Erfolg versprechen würde, entschlossen sie sich, in die Stallungen einzudringen und die dortigen Zustände zu dokumentieren.

 

Die Staatsanwaltschaft klagte die drei Tierschützer wegen Hausfriedensbruchs an und plädierte für eine Geldstrafe von 600 – 800 Euro. Nachdem schon das Amtsgericht die Angeklagten freisprach, verwarf auch das Landgericht Magdeburg die Berufung der Staatsanwaltschaft (Urt. v. 11.10.2017, Az. 28 Ns 182 Js 32201/14). Der § 123 Abs. 1 StGB sei zwar tatbestandlich erfüllt. Jedoch sei die Tat aufgrund eines Notstands gem. § 34 StGB gerechtfertigt, weil eine Gefahr für das Tierwohl bestand.

 

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: Der Fall zeigt deutlich, dass viele Staatsanwälte schlicht Lust am Strafen empfinden. Auch bei straffreiem und moralisch richtigem Verhalten. Dieser schreckliche Wesenszug ist in der gesamten Strafverfolgung sehr verbereitet.

 

Auch das OLG Naumburg sah in der Gefährdung des Tierwohls einen Notstand und verwarf die Revision der Staatsanwaltschaft, was natürlich zu Empörung auf seiten der Bauern führte.

 

Doch was genau Planen nun die Koalitionspartner mit diesem Satz? Kündigen die sie einen neuen Straftatbestand nur für Einbrüche in Tierställe an? Diese Vorstellung erscheint abwegig und wenig erfolgsversprechend. Zunächst ist unter rechtlichen Gesichtspunkten nicht ersichtlich, wieso ein Tierstall eines höheren Schutzes bedürfen sollte, als die menschlichen Lebensräume oder andere Geschäftsräume. Zudem wäre auch die Verwirklichung eines möglichen neuen Tatbestand nach der Rechtsprechung des OLG Naumburg in einem vergleichbaren Szenario durch Notstand gerechtfertigt.
Auch eine Verschärfung des Strafmaßes wäre aus demselben Grunde wirkungslos. Völlig ausgeschlossen erscheint die Schaffung eines Tatbestands, bei dem eine Rechtfertigung durch Notstand ausgeschlossen wird.

 

Die Frage, was genau mit dem Satz geplant ist, konnten auch die Parteien bisher nicht beantworten. In Ermangelung effektiver und strafrechtlich sinnvoller Möglichkeiten drängt sich die Annahme auf, dass die Koalitionspartner mit diesem Satz lediglich auf den Druck der Tierindustrie reagieren wollten. Die Schaffung neuer Straftatbestände für solche Einzelszenarien wäre jedenfalls für das deutsche Strafrecht Grund zur Sorge.

Fachanwalt für Strafrecht Dr. Hennig: „Es gab Zeiten der wohlüberlegten strafrechtlichen Gesetzgebung, die Strafrecht als das behandelte, was es sein soll: ultima ratio – äußerstes Notfallmittel staatlichen Handelns. Es wurden Experten angehört und wissenschaftliche, kriminologische Studien herangezogen. Diese Zeiten sind lange vorbei. Die Parteien missbrauchen das Strafrecht als Allheilmittel zur Lösung von echten, aber auch scheinbaren gesellschaftlichen Problemen oder zur Durchsetzung unüberlegter Stammtischforderungen. Die oben dargestellten Pläne der GROKO unterstreichen diesen Befund.“

 

Ein Beitrag von Mitja Ziehr